Veranstaltung: | 52. Landesparteitag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt |
---|---|
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 19.03.2025, 09:17 |
Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt
Satzungstext
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Landesverband der bundesweiten politischen Vereinigung „BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN“ trägt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt“.
(2) Als Logo trägt der Landesverband das bundesweite Zeichen, ergänzt durch die
Landesbezeichnung Sachsen-Anhalt.
(3) Der Sitz der Geschäftsstelle ist Magdeburg.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person, unabhängig von ihrer
Staatsbürgerschaft und Nationalität werden, die das Grundsatzprogramm und die
Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und keiner anderen konkurrierenden
Partei oder politischen Jugendorganisation angehört. Die Mitgliedschaft in einer
europäischen Schwesterpartei ist möglich, ein Mitwirken ist jedoch nur im
nationalen Rahmen erlaubt.
(2) Ein Aufnahmeantrag oder ein Antrag auf Wechsel des Kreisverbandes wird in
Textform gestellt. Über die Aufnahme entscheidet grundsätzlich der Vorstand des
für den Wohnsitz zuständigen Kreisverbandes. Gegen die Zurückweisung eines
Aufnahmeantrages kann der*die Bewerber*in bei einer Mitgliederversammlung des
zuständigen Kreisverbandes Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit
entscheidet. Eine Ablehnung ist unter Hinweis auf seine*ihre Rechte schriftlich
zu begründen. Eine Mitgliedschaft in mehr als einem Kreisverband ist nicht
möglich.
(3) Ein erneuter Antrag auf Mitgliedschaft ist erst nach Ablauf eines Jahres
möglich.
(4) Nichtmitglieder haben die Möglichkeit in den Landesarbeitsgemeinschaften
mitzuwirken.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Die Austrittserklärung hat in Textform gegenüber dem zuständigen
Kreisvorstand zu erfolgen. Eine Angabe von Gründen ist nicht erforderlich.
(3) Den Parteiausschluss können der Landesvorstand, der Landesparteitag, der
Kreisvorstand sowie die Mitgliederversammlung des betroffenen Kreisverbandes
beim Landesschiedsgericht beantragen.
(4) Das Ausschlussverfahren regelt die Landesschiedsordnung.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht
- an der politischen Willensbildung des Landesverbandes in der üblichen
Weise, z.B. durch Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen,
mitzuwirken;
- im Rahmen der Gesetze und der Satzung das aktive und passive Wahlrecht
auszuüben;
- an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Organen und Gremien als Gäst*in
teilzunehmen;
- auf Information durch Delegierte auf der darauffolgenden
Mitgliederversammlung;
- sich mit anderen Mitgliedern in Arbeitsgemeinschaften selbstständig zu
organisieren und
- sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und auch Meinungen in
der Öffentlichkeit zu vertreten, die von der Mehrheit nicht mitgetragen
werden.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht
- die Grundwerte von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die in den Programmen
festgelegten Ziele zu vertreten;
- die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse anzuerkennen und
- seine Beiträge pünktlich zu entrichten. Ausnahmen hiervon regelt die
Finanzordnung.
(3) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt im Landtag von
Sachsen-Anhalt sowie Inhaber*innen von Regierungsämtern (Minister*innen und
Staatssekretär*innen) auf Landesebene leisten neben ihrem satzungsgemäßen
Mitgliedsbeiträgen (§ 4 Absatz 2) Mandatsträger*innenbeiträge an den
Landesverband. Die Höhe der Mandatsträger*innenbeiträge bestimmt die
Finanzordnung des Landesverbandes.
§ 5 Gliederung
(1) Der Landesverband gliedert sich in Anlehnung an die Gliederung des Landes
Sachsen-Anhalt – Landkreise und kreisfreie Städte – in Kreisverbände. Sie können
sich in Ortsverbände untergliedern. Diese nennen sich „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“
einschließlich eines Zusatzes, der den örtlichen Bezug angibt.
(2) Ein Ortsverband sollte mindestens aus sieben Mitgliedern bestehen.
(3) Die Autonomie der Kreisverbände wird durch den Landesverband gewahrt.
Kreisverbände müssen sich eine Satzung geben und einen rechenschaftspflichtigen
Vorstand wählen. Satzungen dürfen der Bundes- und Landessatzung nicht
widersprechen.
(4) Die Kreisverbände bestimmen in ihren Satzungen die Konstitution und die
Regelungen zu Ortsverbänden.
(5) Die GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt ist eine eigenständige Gliederung des
Landesverbandes Sachsen-Anhalt.
§ 6 Organe und Gremien
(1) Organe im Sinne des Parteiengesetzes sind:
- der Landesparteitag;
- der Landesvorstand.
(2) Zur weiteren Organisation seiner Arbeit bildet der Landesverband folgende
weitere Gremien:
- den Landesfinanzrat;
- Landesarbeitsgemeinschaften;
- Projektgruppen;
- Kreisvorständetreffen.
(3) Soweit durch die Satzung nicht anders geregelt, sind Sitzungen der Organe
und Gremien mit einer Frist von sieben Tagen einzuberufen. Sie sind
beschlussfähig, wenn sie fristgerecht einberufen worden sind.
(4) Die Sitzungen der Organe und Gremien sind mitgliederöffentlich, soweit diese
Satzung keine anderen Regelungen trifft.
(5) Alle Einladungen, Informationen und Unterlagen zu Sitzungen von Organen und
Gremien werden grundsätzlich digital per E-Mail versandt, sofern dem nicht
höherrangige rechtliche Erfordernisse entgegenstehen.
(6) Die Sitzungen von Organen und Gremien sind zu protokollieren. Die Protokolle
sind den Mitgliedern grundsätzlich in elektronischer Form zugänglich zu machen.
(7) Sitzungen sind physisch, hybrid und rein digital zulässig.
(8) Der Landesparteitag stellt für alle Organe und Gremien finanzielle Mittel
zur Verfügung, die auf Antrag beim Landesvorstand abgerufen werden können.
§ 7 Landesparteitag (LPT)
(1) Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er bestimmt
die Richtlinien der Politik des Landesverbandes. Seine Beschlüsse können nur
durch ihn selbst oder eine Urabstimmung aufgehoben werden.
(2) Der Landesparteitag findet mindestens jährlich statt.
(3) Er ist beschlussfähig, sobald mindestens 50% der stimmberechtigten
Delegierten anwesend sind. Die Kreisverbände sollen ihre Delegierten bis vier
Wochen vor Beginn des Landesparteitages an die Landesgeschäftsstelle melden.
(4) Jeder Kreisverband kann entsprechend des folgenden Schlüssels Delegierte
wählen und in Folge entsenden:
Die Anzahl der Delegierten zum Landesparteitag sollte 100 nicht übersteigen.
Jeder Kreisverband erhält zwei Grundmandate. Die GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt
erhält davon unabhängig zwei Delegierte. Die Grundmandate sowie die beiden
Delegierten der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt werden von der Summe 100
subtrahiert. Der Anteil jedes Kreisverbandes an den restlichen Plätzen wird
durch das Verhältnis der Kreisverbandsmitglieder zu den Mitgliedern des
Landesverbands insgesamt ermittelt. Das daraus entstehende, kaufmännisch
gerundete Ergebnis addiert mit dem Grundmandat ergibt die Delegiertenzahl des
Kreisverbandes.
Die jeweils am 15. Februar festgestellten Mitgliederzahlen, die zum 31.12. in
der Adressverwaltung der Partei gemeldet sind, bilden die Berechnungsgrundlage.
Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Delegiertenzahlen des Vorjahres.
(5) Der Landesvorstand beruft den ordentlichen Landesparteitag mit einer Frist
von acht Wochen durch Einladung der Kreisverbände in Textform unter Angabe des
Tagungsortes und des Tagungsbeginns ein. Eine vorläufige Tagesordnung ist der
Einladung beizufügen.
(6) Bei besonderer Dringlichkeit kann ein außerordentlicher Landesparteitag
gemäß § 9 einberufen werden.
(7) Anträge an den Landesparteitag müssen spätestens 14 Tage vor dem Beginn des
Landesparteitages elektronisch im genutzten Antragsprogramm oder schriftlich in
der Landesgeschäftsstelle vorliegen (Antragsschluss). Diese leitet sie an den
Landesvorstand und die Kreisverbände sowie an die Delegierten weiter. Anträge
müssen den Kreisverbänden und den Delegierten spätestens zehn Tage vor dem
Beginn des Landesparteitages zugegangen sein. Entwürfe für Wahlprogramme müssen
der Landesgeschäftsstelle vier Wochen vor Beginn des Landesparteitages vorliegen
und spätestens 21 Kalendertage vor dem Landesparteitag den Kreisverbänden und
Delegierten zugegangen sein.
(8) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Organe des Landesverbandes,
Organe der Kreis- und Ortsverbände, die Landesarbeitsgemeinschaften und der
Landesverband der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt.
(9) Alle Anträge, die nach Antragsschluss eingehen, sind Dringlichkeitsanträge.
Sie sind zulässig, wenn sie von dem Landesvorstand, einer
Landesarbeitsgemeinschaft oder einem Kreisvorstand beschlossen wurden oder von
fünf Delegierten unterstützt werden.
(10) Dringlichkeitsanträge können sich ausschließlich auf Sachverhalte beziehen,
die zum Zeitpunkt des Antragsschlusses noch nicht bekannt waren, und dürfen sich
nicht mit bereits vorliegenden Anträgen befassen. Über die Aufnahme in die
Tagesordnung entscheidet der Landesparteitag mit einfacher Mehrheit.
(11) Änderungsanträge beziehen sich auf die bereits vorliegenden Anträge. Sie
sind in Textform an die Antragskommission zu richten. Änderungsanträge sind bis
zum Beginn der jeweiligen Abstimmung möglich. Änderungsanträge zu
Dringlichkeitsanträgen sind bis zum Beginn der jeweiligen Abstimmung möglich.
(12) Der Landesparteitag bestimmt eine Antragskommission für die Zeit von zwei
Jahren. Sie setzt sich aus mindestens vier Mitgliedern, jeweils zur Hälfte aus
Mitgliedern des Landesvorstandes sowie durch den Landesparteitag gewählten
Mitgliedern zusammen. Die Antragskommission bereitet die Behandlung der
abzustimmenden Anträge in Zusammenarbeit mit den Antragsteller*innen vor. Sie
kann dem Landesparteitag Empfehlungen zum Abstimmungsverfahren von Anträgen
geben. Dem vorgeschlagenen Abstimmungsverfahren muss der Landesparteitag
zustimmen. Die Zustimmung erfolgt vor der Durchführung der Abstimmung über die
Anträge. Empfehlungen der Kommission sind nur zum Verfahren, nicht aber
bezüglich der Annahme oder Ablehnung von Anträgen zulässig.
(13) Der Landesparteitag kann auf Antrag des Landesvorstandes oder von
mindestens 20 Delegierten aus mindestens drei Kreisverbänden mit jeweils einer
Mehrheit von 2/3 der anwesenden Delegierten beschließen, dass einzelne
Tagesordnungspunkte mitgliederöffentlich behandelt werden. Die Beratung über
einen entsprechenden Antrag findet in mitgliederöffentlicher Sitzung statt. Über
das Ergebnis des Beschlusses ist die Öffentlichkeit in angemessener Weise zu
informieren.
(14) Der Landesparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung und eine Wahlordnung.
§ 8 Aufgaben des Ordentlichen Landesparteitages
(1) Zu den Aufgaben des Ordentlichen Landesparteitages gehören die
Beschlussfassung über:
- inhaltliche und programmatische Fragen;
- die Satzung des Landesverbandes;
- das Landtagswahlprogramm;
- den Rechenschaftsbericht des Landesvorstandes;
- den Landeskassenbericht;
- die Entlastung des Landesvorstandes;
- die Geschäftsordnung des Landesparteitages;
- die Wahlordnung des Landesparteitages;
- die Ordnungen und Statuten des Landesverbandes, insbesondere:
- die Finanzordnung;
- die Erstattungsordnung;
- die Schiedsgerichtsordnung;
- die Anerkennung von Landesarbeitsgemeinschaften;
- die Durchführung einer Urabstimmung;
- den bzw. einen (Nachtrags-)Haushalt des Landesverbandes.
(2) Darüber hinaus gehören zu den Aufgaben des Ordentlichen Landesparteitages,
a) die Wahl und die Abwahl:
- der Mitglieder des Landesvorstandes;
- der Delegierten im Länderrat;
- der Landesrechnungsprüfer*innen;
- der Delegierten des Landesverbandes für den Bundesfrauenrat;
- der Delegierten im Diversitätsrat des Bundesverbandes;
- der Delegierten für den Kongress der Europäischen Grünen Partei;
- des sachverständigen Mitglieds im Bundesfinanzrat;
- der Vielfalts- und Frauenpolitischen Sprecher*innen des Landesvorstands
b) die Wahl:
- der Mitglieder des Landesschiedsgerichts;
- der Kandidat*innen auf der Landesliste zu Landtagswahlen;
- der Kandidat*innen auf der Landesliste zu Bundestagswahlen.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über die
Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Landesverbandes bedürfen einer
Zweidrittelmehrheit.
(4) Beschlüsse des Landesparteitages sind für alle Organe und Gremien des
Landesverbandes mit Ausnahme des Landesschiedsgerichts bindend.
§ 9 Außerordentlicher Landesparteitag
(1) Ein Außerordentlicher Landesparteitag ist einzuberufen auf:
- Beschluss des Landesvorstandes;
- Antrag von drei Kreisverbänden;
- Beschluss des Landesparteitages
(2) Eine Verkürzung der Fristen ist zulässig. Die Einladungsfrist soll zwei
Wochen nicht unterschreiten.
(3) Der Außerordentliche Landesparteitag kann ausschließlich folgende Beschlüsse
fassen:
- Aufnahme von Koalitionsverhandlungen
- Abschluss eines Koalitionsvertrages;
- Beendigung einer Koalition;
- Abwahl von einzelnen Mitgliedern des Landesvorstandes;
- Entscheidungen zu aktuellen, dringlichen politischen Themen.
(4) Die zu behandelnden Themen des Außerordentlichen Landesparteitages sind in
der Antragstellung zu benennen. Eine vorläufige Tagesordnung ist der Einladung
beizufügen.
(5) Änderungsanträge sind bis zu Beginn des Parteitags möglich.
Dringlichkeitsanträge sind unzulässig.
§ 10 Digitaler Landesparteitag
(1) Solange eine Versammlung an einem Ort nicht erlaubt oder unter Abwägung
aller Möglichkeiten nicht zumutbar ist, können die Delegierten auch ohne
Anwesenheit teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen
Kommunikation ausüben. Die Entscheidung hierüber trifft der Landesvorstand.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschlussfassung über die Satzung und die
Schlussabstimmung bei Wahlen nach § 9 Absatz 4 des Parteiengesetzes. Eine
Schlussabstimmung per Briefwahl ist möglich.
§ 11 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand vertritt den Landesverband gemäß § 11 Parteiengesetz und
gemäß § 26 Bürgerliches Gesetzbuch nach innen und außen.
(2) Der Landesvorstand besteht aus:
- zwei Landesvorsitzenden,
- der*dem Landesschatzmeister*in,
- bis zu drei parlamentarischen Vertreter*innen und
- vier Beisitzer*innen.
(3) Die Fraktion im Landtag von Sachsen-Anhalt und die dem Landesverband
angehörenden Mitglieder des Deutschen Bundestages und des Europäischen
Parlaments können jeweils ein Mitglied aus ihren Reihen zur Wahl als
Parlamentarische*r Vertreter*in dem Landesvorstand vorschlagen.
(4) Der Landesvorstand erweitert sich bei einer Beteiligung von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Sachsen-Anhalt an der Landesregierung Sachsen-Anhalts um einen
Beisitzer*innenplatz sowie einen Platz für ein dem Landesverband angehörendes
Mitglied der Landesregierung.
(5) Von Landesvorsitzenden, Schatzmeister*in und Beisitzer*innen darf nur eine
Person ein*e Mandatsträger*in sein. Erlangen diese gewählten Personen
nachträglich ein Mandat, so haben sie das Amt oder das Mandat innerhalb von drei
Monaten niederzulegen.
(6) Zur Durchführung der Beschlüsse des Landesvorstandes sowie zur Erledigung
der laufenden und der besonders dringlichen Vorstandsgeschäfte kann ein
geschäftsführender Vorstand gebildet werden. Dem geschäftsführenden
Landesvorstand gehören die beiden Landesvorsitzenden sowie die*der
Landesschatzmeister*in an.
§ 12 Amtszeit, Aufgaben und Funktionen des
Landesvorstandes
(1) Die Amtszeit des Landesvorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahlen sind
möglich. Scheiden einzelne Mitglieder des Landesvorstands vor Ablauf ihrer
Amtszeit aus, werden diese Ämter für den Rest der Amtszeit nachgewählt. Nach
Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstands im
Amt.
(2) Der Landesvorstand leitet den Landesverband und führt dessen Geschäfte nach
Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen des Landesparteitages. Er bereitet die
politische Entscheidungsfindung des Landesverbandes vor und koordiniert die
Parteiorgane und -gremien. Er ist Arbeitgeber für die Mitarbeiter*innen des
Landesverbandes. Er kann alle notwendigen Maßnahmen zur Führung des
Landesverbandes treffen.
(3) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der seine Aufgaben
und deren Verteilung im Einzelnen festgelegt sind.
(4) Der Landesvorstand tagt mindestens einmal im Monat. Seine Sitzungen sind
mitgliederöffentlich, soweit der Gegenstand der Beratung keine
Nichtöffentlichkeit erfordert. Der Grund für die Nichtöffentlichkeit ist zu
benennen.
(5) Der*die Landesschatzmeister*in trägt die Verantwortung für eine
ordnungsgemäße Führung der Finanzen des Landesverbandes, eine entsprechende
Anleitung der Kreisverbände und für eine termingerechte Erstellung des
Jahresrechenschaftsberichts sowie für die Organisation des Landesfinanzrats.
(6) Die beiden Landesvorsitzenden sowie der*die Landesschatzmeister*in erhalten
eine Aufwandsentschädigung . Die jeweilige Höhe der Aufwandsentschädigung wird
im Rahmen der Beschlussfassung über den Haushalt des Landesverbandes festgelegt.
(7) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Finanzangelegenheiten hat der*die
Landesschatzmeister*in ein Vetorecht. Widerspricht die*der
Landesschatzmeister*in einem Finanzbeschluss, so wird die Entscheidung in der
nächsten Sitzung wieder aufgerufen und abschließend entschieden.
§ 13 Kreisvorständetreffen
(1) Das Kreisvorständetreffen ist ein beratendes Treffen des Landesvorstandes,
der Kreisvorstände und der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt (vertreten durch den
Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt) zur Aussprache und
strategischen Besprechung.
(2) Das Kreisvorständetreffen tagt mitgliederöffentlich, soweit der Gegenstand
der Beratung keine Nicht-Öffentlichkeit erfordert. Ist dies der Fall, kann durch
einen Mehrheitsbeschluss der Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgen. Der Grund
für die Nicht-Öffentlichkeit ist zu benennen. Gäste können mit einfacher
Mehrheit zugelassen werden.
(3) Der Landesvorstand beruft das Kreisvorständetreffen mindestens viermal im
Jahr ein.
(4) Auf Antrag von 3 Kreisverbänden muss das Kreisvorständetreffen innerhalb von
sieben Tagen durch den Landesvorstand einberufen werden.
§ 14 Landesschiedsgericht (LSchG)
(1) Der Landesparteitag wählt die*den Vorsitzende*n des Landesschiedsgerichts
und zwei bis vier Beisitzer*innen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahlen
sind möglich.
(2) Mitglieder des Landesschiedsgerichts dürfen nicht sein:
- Mitglieder des Bundesvorstands;
- Mitglieder des Landesvorstands;
- Mitglieder eines Kreisvorstands;
- Sprecher*innen einer Landesarbeitsgemeinschaft;
- (stellvertretende) Vorsitzende einer kommunalen Fraktion;
- Mitglieder des Landtags, des Bundestages oder des Europäischen Parlaments;
- Regierungsmitglieder oder Inhaber*innen von Regierungsämtern;
- Parteimitglieder, die in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur
Partei stehen oder
- Mitglieder der Antragskommission des Landesverbandes.
(3) Scheidet der*die Vorsitzende aus, rückt der*die Beisitzer*in mit den meisten
Stimmen nach. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Das Landesschiedsgericht entscheidet in der Besetzung von einer*m
Vorsitzenden und mindestens zwei gewählten Beisitzer*innen. Die Vertretung im
Verhinderungsfall entspricht Absatz 3.
(5) Das Landesschiedsgericht entscheidet über:
- Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder
zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen, soweit dadurch
Parteiinteressen berührt werden;
- Berufung gegen Entscheidungen des Kreisschiedsgerichtes;
- Ordnungsmaßnahmen gemäß der Bundessatzung gegen Mitglieder, Organe und
Gremien des Landesverbandes sowie gegen Mitglieder des Bundesvorstandes,
soweit diese ihren Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt haben;
- die Auflösung von Kreis- und Ortsverbänden;
- über Streitfragen zwischen Kreisverbänden sowie zwischen Kreisverbänden
und dem Landesverband;
- in allen Fällen, in denen weder eine Zuständigkeit des Bundesgerichtes
noch eine Zuständigkeit der Kreisgerichte gegeben ist bzw. diese nicht
ordnungsgemäß besetzt sind,
- die Einsetzung eines Notvorstandes im Falle der Handlungsunfähigkeit von
Landes- oder Kreisvorständen.
(6) Alle Organe und Gremien sowie alle Mitglieder des Landesverbandes können
Anträge an das Landesschiedsgericht stellen. Das Landesschiedsgericht arbeitet
nach der Landesschiedsordnung. Die Landesschiedsordnung wird vom Landesparteitag
verabschiedet.
§ 15 Landesfinanzrat
(1) Der Landesfinanzrat besteht aus:
- dem*der Landesschatzmeister*in, der*die den Vorsitz inne hat;
- den Kreisschatzmeister*innen,
- dem*der Basisvertreter*in im Bundesfinanzrat,
- dem*der Landesschatzmeister*in der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt
Die Kreisschatzmeister*innen können durch andere Kreisvorstandsmitglieder
vertreten werden. Die Vertretung muss gegenüber dem/der Landesschatzmeister*in
angezeigt werden.
(2) Die Aufgaben des Landesfinanzrats sind:
- die Beratung des Landesvorstands bei der Erstellung des Haushaltes,
- die Koordination der Informationsweitergabe zwischen Landesverband und
Kreisverbänden,
- die vorläufige Inkraftsetzung des Haushaltes bis zum nächsten ordentlichen
Landesparteitag,
- die Stellungnahmen zu finanzrelevanten Anträgen an den Landesparteitag.
(3) Der Landesfinanzrat wird von der*dem Landesschatzmeister*in mit mindestens
dreiwöchiger Frist eingeladen.
(4) Er tagt mindestens zweimal jährlich und nach Bedarf oder wenn mindestens
drei Kreisschatzmeister*innen dies fordern.
(5) Anträge und Beschlussvorlagen müssen mindestens eine Woche vor der Sitzung
vorgelegt werden, Änderungsanträge sind möglich.
(6) Der Landesfinanzrat ist beschlussfähig, wenn fristgemäß eingeladen worden
ist und ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist. Er trifft seine Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit.
§ 16 Landesrechnungsprüfer*innen
(1) Die Landesrechnungsprüfer*innen werden vom Landesparteitag für eine Amtszeit
von zwei Jahren gewählt.
(2) Die Aufgabe besteht in der Überprüfung der haushaltsmäßigen Finanzführung
des Landesverbandes. Hierfür ist ihnen von dem*der Landesschatzmeister*in, den
Mitarbeiter*innen der Landesgeschäftsstelle sowie allen anderen mit
Landesfinanzen im Landesverband vertrauten Personen jegliche Unterstützung zu
gewähren.
(3) Die Landesrechnungsprüfer*innen erstellen einmal jährlich einen
schriftlichen Bericht über die Finanzführung des Landesverbandes.
(4) Das Amt des*der Landesrechnungsprüfer*in und das Amt eines*einer
Kreisschatzmeisters*in schließen sich aus.
§ 17 Landesarbeitsgemeinschaften (LAGen)
(1) Die Aufgaben der Landesarbeitsgemeinschaften sind:
- das Erschließen von Fachwissen;
- die Bearbeitung programmatischer Konzepte und Strategien für den
Landesverband;
- die Mitarbeit an den Wahlprogrammen der Partei;
- die Mitarbeit in der jeweiligen Bundesarbeitsgemeinschaft.
(2) Landesarbeitsgemeinschaften schlagen gemäß ihrer programmatischen
Zuständigkeit Delegierte zu den Bundesarbeitsgemeinschaften vor, welche durch
die Landesarbeitsgemeinschaft zu wählen und durch den Landesvorstand zu
bestätigen sind. Die Delegierten sollen Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.
(3) Der Landesvorstand bezieht die Landesarbeitsgemeinschaften in die
Entwicklung des Wahlprogramms, der thematischen Vorbereitungen im Wahlkampf und
gegebenenfalls in die Koalitionsverhandlungen ein. Die
Landesarbeitsgemeinschaften stehen Parteiorganen und kommunalen Vertretungen
sowie der Landtagsfraktion beratend zur Seite.
(4) Zur Gründung einer Landesarbeitsgemeinschaft sind folgende Voraussetzungen
zu erfüllen:
- die programmatischen Zielsetzungen der Landesarbeitsgemeinschaft sind
darzustellen;
- das Fachgebiet wird von keiner anderen Landesarbeitsgemeinschaft
abgedeckt;
- ihr gehören mindestens 5 Mitglieder aus mehreren Kreisverbänden an;
- die Gründungsmitglieder benennen für die Zeit bis zur Anerkennung durch
den Landesparteitag mindestens eine*n vorläufige*n Sprecher*in.
(5) Der Landesvorstand kann die Anerkennung aufheben, wenn eine
Landesarbeitsgemeinschaft die genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt oder über
ein Jahr lang nicht mehr tagt.
(6) Jede Landesarbeitsgemeinschaft wählt mindestens zwei Sprecher*innen. Die
Sprecher*innen müssen Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt sein.
Die Amtszeit der Sprecher*innen beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
(7) Die Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften übernehmen die
Organisation der Landesarbeitsgemeinschaften, die inhaltliche und
organisatorische Vorbereitung der Sitzungen sowie Ausführung der Beschlüsse, die
Beobachtung der fachpolitischen Diskussion und Information der Partei. Sie
vertreten die Landesarbeitsgemeinschaften gegenüber anderen Parteigremien. Die
Sprecher*innen koordinieren ihre Arbeitsprogramme untereinander und mit dem
Landesvorstand.
(8) Mitglied einer Landesarbeitsgemeinschaft ist, wer von der
Landesgeschäftsstelle auf dem E-Mail-Verteiler der Landesarbeitsgemeinschaft
eingetragen ist. Die Mitarbeit in einer Landesarbeitsgemeinschaft ohne
Parteimitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist möglich. Stimmberechtigt sind
nur Parteimitglieder.
(9) Landesarbeitsgemeinschaften tagen mindestens zweimal pro Jahr.
(10) Die Unterzeichnung von Aufrufen und Erklärungen findet mit Zustimmung des
Landesvorstands statt.
(11) Die Teilnehmer*innen der Sitzung sind im Protokoll festzuhalten.
(12) Die Landesarbeitsgemeinschaften sind verpflichtet, regelmäßig in geeigneter
Weise über ihre Arbeit zu informieren.
(13) Das Handbuch der Landesarbeitsgemeinschaften informiert über die
Arbeitsweisen der Arbeitsgemeinschaften und ist den Sprecher*innen zugänglich zu
machen.
§ 18 Projektgruppen
(1) Der Landesvorstand kann zur Ausarbeitung und Durchführung konkret
festgelegter Projekte Projektgruppen einberufen.
(2) Jeder Projektgruppe muss mindestens ein Mitglied des Landesvorstands
angehören, welches die Leitung der Projektgruppe übernimmt. Der*die Leiter*in
vertritt die Projektgruppe gegenüber anderen Parteigremien. Er*sie übernimmt die
Organisation der Projektgruppe, die inhaltliche und organisatorische
Vorbereitung der Sitzungen sowie die Ausführung der Beschlüsse.
(3) Die Einladungen, Protokolle, Berichte und ausgearbeiteten Konzeptionen
müssen den Mitgliedern der Projektgruppe zugänglich gemacht und dem
Landesvorstand vorgelegt werden. Die Projektgruppen sind verpflichtet,
regelmäßig in geeigneter Weise über ihre Arbeit zu informieren.
(4) Nach Beendigung des Projekts ist eine Projektgruppe aufzulösen. Begründete
Ausnahmen sind möglich.
§ 19 GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt
(1) Die GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt ist die Jugendorganisation des
Landesverbandes. Sie ist eine eigenständige Gliederung des Landesverbandes. Sie
ist an das Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gebunden und vertritt die
besonderen Interessen der GRÜNEN JUGEND in der Partei und wirkt an der
politischen Willensbildung mit.
(2) Die GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt organisiert ihre Arbeit selbstständig. Sie
hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Sie erkennt Grundsätze
und Ziele der Bundespartei an, Programm und Satzung dürfen den Grundwerten,
insbesondere dem Grundsatzprogramm, der Bundespartei nicht widersprechen.
(3) Die GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt hat das Recht, Anträge an die Organe von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt zu stellen. Vertreter*innen der GRÜNEN
JUGEND Sachsen-Anhalt in Organen und Gremien der Partei müssen Mitglieder von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt sein.
§ 20 Frauenstatut
Das Bundesfrauenstatut ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 21 Vielfaltsstatut
Das Vielfaltsstatut des Landesverbandes ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 22 Landesgeschäftsstelle
(1) Die Landesgeschäftsstelle ist der Sitz des Landesvorstandes.
(2) Der*die organisatorische Geschäftsführer*in der Landesgeschäftsstelle wird
vom Landesvorstand eingesetzt.
(3) Der Landesvorstand ist berechtigt, Mitarbeiter*innen im Rahmen des
Haushaltes einzustellen. Für die Mitarbeiter*innen in der Landesgeschäftsstelle
hat der Landesvorstand Stellenbeschreibungen zu erarbeiten.
(4) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt bildet als Arbeitgeberin die Vielfalt
der Gesellschaft ab.
(5) Die Landesgeschäftsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die organisatorische und technische Abwicklung der Geschäfte des
Landesverbandes, soweit sich dies der Landesvorstand nicht anders
vorbehält;
- Pflege der Kontakte zu den über- oder untergeordneten Ebenen der Partei;
- die Sicherung des Informationsflusses innerhalb der Organe und Gremien
sowie deren Untergliederung.
(6) Die politische Verantwortung für die Landesgeschäftsstelle trägt der
Landesvorstand.
§ 23 Wahlverfahren
(1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder, Kandidat*innen für Landtags- und
Bundestagslisten und Vertreter*innen zu Organen und Gremien des Bundesverbandes
sowie der Europäischen Grünen Partei sind geheim. In allen anderen Fällen kann
offen abgestimmt werden, wenn sich von den Delegierten kein Widerspruch erhebt.
(2) Gewählt ist, wer im ersten oder, falls erforderlich, zweiten Wahlgang die
einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Für einen eventuell
notwendigen dritten Wahlgang wird eine Kandidatur mehr zugelassen, als noch
Plätze zu vergeben sind. Entscheidend ist hierbei die Anzahl der im zweiten
Wahlgang erhaltenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch die
Wahlkommission zu ziehende Los.
(3) Sind nicht mehr Kandidat*innen als freie Stellen vorhanden, ist jede*r
Kandidat*in einzeln zu wählen. Bei Einzelwahl ist nur ein Wahlgang möglich.
(4) Wahlen in mehrere gleichartige Positionen können in einem Wahlgang
durchgeführt werden (Blockabstimmung). Dabei dürfen die Delegierten so viele
Kandidat*innen benennen, wie Positionen zu besetzen sind. Die Kandidat*innen
sind in der Reihenfolge der Stimmenzahl gewählt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet eine Stichwahl.
(5) Wahlergebnisse sind in einem Wahlprotokoll niederzuschreiben und als Anlage
dem Protokoll der Wahlversammlung beizufügen. Das Protokoll haben zwei
Mitglieder des Präsidiums oder der*die Versammlungsleiter*in und der*die
Protokollant*in zu bestätigen.
(6) Näheres regelt die Wahlordnung des Landesparteitages.
§ 24 Urabstimmungen
(1) Urabstimmungen sind möglich auf Ebene des Landesverbandes, Kreisverbandes
und Ortsverbandes.
(2) Über alle Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt,
insbesondere auch der Programme und der Satzung, kann eine Urabstimmung
erfolgen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Sachsen-Anhalt.
(3) Urabstimmungen werden auf Verlangen von 10 % der Mitglieder, von einem
Drittel der Kreisverbände, dem Landesparteitag oder dem Landesvorstand
durchgeführt.
(4) Der*die jeweilige Geschäftsführer*in ist für die Durchführung der
Urabstimmung verantwortlich. Er*Sie leitet das Urabstimmungsbüro, organisiert
und kontrolliert die ordnungsgemäße Stimmabgabe und stellt das
Abstimmungsergebnis fest.
(5) Über das Abstimmungsergebnis ist ein Protokoll anzufertigen. Der*Die
Geschäftsführer*in bestätigt den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl durch
Unterschrift.
(6) Es kann nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden.
(7) Das Ergebnis ist der entsprechenden Strukturebene spätestens fünf Tage nach
der Abstimmung bekannt zu geben. Der Vorstand der übergeordneten Strukturebene
ist spätestens 48 Stunden nach Ermittlung des Abstimmungsergebnisses davon in
Kenntnis zu setzen.
(8) Eine Urabstimmung gilt als beschlossen, wenn mehr als 50 % der Mitglieder
ihre Stimme abgegeben haben und der Antrag eine einfache Mehrheit erhalten hat.
Anträge zu Programm- und Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Die Kosten der Urabstimmung trägt die jeweilige Strukturebene.
(10) Ein einmal urabgestimmter Inhalt kann erst nach Ablauf von 2 Jahren erneut
Gegenstand eines Urabstimmungsverfahrens sein.
§ 25 Unvereinbarkeit
Die gleichzeitige hauptamtliche Tätigkeit als Wahlbeamte*r,
Landtagsabgeordnete*r, Bundestagsabgeordnete*r, Europaabgeordnete*r, Mitglied
der Bundesregierung oder Mitglied der Landesregierung sind miteinander
unvereinbar.
§ 26 Geltungsbereich, Inkraftsetzung
(Übergangsregelung)
1) Diese Satzung gilt für „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt“.
(2) Diese Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.
(3) Der Landesparteitag beschließt eine Übergangsregelung für den aktuellen
Landesvorstand.
Beschlossen auf dem 47. Landesparteitag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt
am 26.11.2022 in Zerbst/Anhalt.
Finanzordnung von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt
Entsprechend dem Grundsatz weitgehender Autonomie der Kreisverbände und Gremien,
die ihre Grenze nur in der politischen Wirksamkeit der Landespartei und den
Bestimmungen des Parteiengesetzes finden, regeln BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-
Anhalt ihre Finanzverhältnisse folgendermaßen:
§ 1 Rechenschaftsbericht
(1) Der*die Landesschatzmeister*in ist verantwortlich für die ordnungsgemäße
Vorlage des Rechenschaftsberichts des Landesverbandes inklusive aller
Untergliederungen gemäß dem sechsten Abschnitt des Parteiengesetzes bis
spätestens zum 31. Mai eines jeden Jahres.
(2) Jeder Kreis- und Ortsverband mit eigener Kassenführung wählt ein für den
Finanzbereich zuständiges Vorstandsmitglied – den*die Kreisschatzmeister*in –
das insbesondere zuständig ist für:
- die Erstellung der Finanzplanung;
- Überwachung der Zahlungen der Mitgliedsbeiträge und/oder die fristgerechte
Einziehung der Mitgliedsbeiträge;
- den jährlichen Finanzbericht an die Mitgliederversammlung;
- die fristgerechte Erstellung des Rechenschaftsbericht nach dem
Parteiengesetz.
(3) Kreis- und Ortsverbände sind verpflichtet, eine ordentliche Kassenführung zu
gewährleisten, so dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den
Rechenschaftsbericht nach § 29 Absatz 3 Parteiengesetz vorgeschriebenen
Stichproben möglich sind.
(4) Ortsverbände legen den Kreisverbänden jährlich bis zum 28. Februar, die
Kreisverbände dem Landesverband jährlich bis zum 31. März Rechenschaft über ihr
Vermögen, ihre Einnahmen und ihre Ausgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des §
24 Parteiengesetz ab.
(5) Ist die ordnungsgemäße und/oder rechtzeitige Abgabe des
Rechenschaftsberichts gefährdet, zieht der*die Schatzmeister*in des Kreis- bzw.
Landesverbandes die Kassenführung an sich. Hierbei gegebenenfalls entstehende
Kosten gehen zu Lasten des betreffenden Kreis- bzw. Ortsverbandes.
(6) Zur Vorbereitung des Rechenschaftsberichts sind die Kreisverbände
verpflichtet vierteljährlich ihre Finanzunterlagen des vorvergangenen Monats in
der Landesgeschäftsstelle bei der*dem Finanzreferent*in abzugeben.
(7) Soweit die Finanzunterlagen für die Erstellung des Rechenschaftsberichts
verspätet eingereicht werden, hat der entsprechende Kreisverband dem
Landesverband für seine diesbezüglichen Aufwendungen eine pauschale
Entschädigung wie folgt zu zahlen:
- nach dem 01. April: 100 EUR;
- nach dem 01. Mai: weitere 100 EUR;
- nach dem 15. Mai: weitere 100 EUR;
- nach dem 01.Juni: weitere 100 EUR.
Unvollständigkeit sowie nicht erfolgte Klärung von Unstimmigkeiten stehen einer
Verspätung gleich.
(8) Alle Gremien und übrigen Gliederungen des Landesverbandes, die eine eigene
Kassenführung betreiben, legen der*dem Landesschatzmeister*in ebenfalls bis zum
31. März eines jeden Jahres ihre Kassenberichte vor.
(9) Der*die Landesschatzmeister*in kontrolliert die ordnungsgemäße Kassenführung
der Kreisverbände und aller übrigen in der Satzung erfassten Parteigliederungen
und -gremien, die zur Abgabe eines Jahreskassenberichtes verpflichtet sind.
(10) Der*die Landesschatzmeister*in informiert alle Kreisschatzmeister*innen und
alle übrigen Finanzverantwortlichen über die für die Rechenschaftslegung
buchungstechnischen und aus aktuellen Beschlüssen erwachsenden relevanten
Fragestellungen und Veranlassungen.
§ 2 Buchhaltung
Die Buchung sämtlicher Geschäftsvorfälle des Landesverbandes und dessen
Untergliederungen einschließlich der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt erfolgt im
Finanzbuchhaltungsmodul der Mitgliedsdatenbank.
§ 3 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrag
verpflichtet. Die Höhe des Beitrages beträgt mindestens 1% vom Nettoeinkommen.
(2) Der zuständige Kreisverband ist berechtigt, auf Antrag für Personen mit
besonderen finanziellen Härten (z.B. Sozialhilfeempfänger*innen), Ausnahmen
hiervon im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitglied zu vereinbaren.
(3) Die Mitgliedsbeiträge sollen nach Möglichkeit über den automatisierten
Einzug erfolgen.
(4) Für jedes Mitglied führen die Kreisverbände Beitragsanteile an den
Bundesverband und den Landesverband ab. Die Höhe des Anteils ist im
Haushaltsbeschluss geregelt. Grundlage für die Berechnung ist der letzte
geprüfte Rechenschaftsbericht. Diese Beitragsanteile werden von der
halbjährlichen Auszahlungen der Grundfinanzierung an die Kreisverbände
abgezogen.
(5) Mit Datum 15. Februar des Folgejahres werden die Mitglieder, die zum 31.
Dezember in der Adressverwaltung der Partei gemeldet sind, als Mitglieder der
Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt gemäß § 24 Absatz 10 Parteiengesetz
gewertet. Die so am 15. Februar festgestellten Mitgliederzahlen des Vorjahres
bilden die Berechnungsgrundlage für die im Jahreskassenbericht auszuweisenden
Beitragsverbindlichkeiten bzw. Rückforderungen.
§ 4 Mandatsträger*innenbeiträge
(1) Mandatsträger*innen im Europaparlament und im Bundestag zahlen ihre
Mandatsträger*innenbeiträge gemäß den Beschlüssen des Bundesverbandes.
Mitglieder des Landtags sowie Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Landesebene
zahlen neben ihrem satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag monatlich an den
Landesverband Mandatsträger*innenbeiträge (im Folgenden Beiträge).
(2) Die Höhe der Beiträge für Abgeordnete des Landtags von Sachsen-Anhalt
beträgt einheitlich 13,5 Prozent der jeweiligen Grundvergütung (Entschädigung)
aus einem Abgeordnetengehalt.
(3) Abgeordnete mit Funktionszulage (z.B. Fraktionsvorsitz, parlamentarische
Geschäftsführung, Ausschussvorsitz, Parlamentspräsidium) entrichten zusätzlich
zum Beitrag auf die Grundvergütung (Entschädigung) 13,5 Prozent auf die
jeweilige Funktionszulage. Für weitere steuerpflichtige Zulagen, die sich aus
dem Mandat ergeben (wie z.B. Vergütungen für die Mitgliedschaft im Rundfunkrat,
in Beiräten oder Aufsichtsräten), ist ebenfalls ein Sonderbeitrag in Höhe von
13,5 Prozent zu entrichten.
(4) Die Höhe der Beiträge von Minister*innen und Staatssekretär*innen beträgt
ebenfalls 13,5 Prozent des jeweils aktuellen Grundgehaltes. Für eventuelle
Zulagen sind gleichfalls Abgaben in Höhe von 13,5 Prozent zu entrichten.
(5) Allen Beitragszahlenden, die unterhaltspflichtige Kinder haben, steht auf
Antrag beim Landesvorstand für jedes Kind ein Betrag von monatlich 0,5 Prozent
der Grundvergütung (Entschädigung) zu, der vom Beitrag abziehbar ist. Gleiches
gilt für auf Funktions- und weitere Zulagen zu zahlende Beiträge.
(6) Über eine Ermäßigung der Beiträge kann der Landesvorstand im Einzelfall mit
einfacher Mehrheit beschließen. Die parlamentarischen Vertreter*innen des
Landtags und mögliche Mitglieder der Landesregierung von Sachsen-Anhalt sind von
der Beschlussfassung ausgeschlossen.
(7) Alle eingehenden Beiträge fließen in den Haushalt des Landesverbandes. Die
Erfüllung der Zahlung der Beiträge wird jährlich überprüft und ist auf Nachfrage
bei der*dem Landesschatzmeister*in einsehbar.
(8) Über Beiträge auf kommunaler Ebene entscheiden die Kreis- und Ortsverbände
autonom.
§ 5 Spenden
(1) Kreisschatzmeister*innen und Landesschatzmeister*in sind dafür
verantwortlich, dass Spenden gem. § 25 Parteiengesetz rechtmäßig vereinnahmt und
verbucht werden.
(2) Barspenden sind unverzüglich an den*die Schatzmeisterin des Landesverbandes
bzw. des jeweiligen Kreisverbandes bzw. einer mit geschäftsführenden Aufgaben
betrauten Person zu übergeben. Die Spende ist mit einem klaren Herkunftsnachweis
(Name und Anschrift des*der Spenders*in) zu versehen und unverzüglich auf das
Girokonto oder in die Barkasse der jeweiligen Gliederung einzuzahlen.
(3) Spendenbescheinigungen werden im ersten Quartal des Folgejahres über die
Gesamtsumme ausgestellt. Jeder Spendenbescheinigung muss eine entsprechende
Buchung zugrunde liegen.
(4) Spendenbescheinigungen für die Ortsverbände werden nur von den
Kreisschatzmeistern*innen verwaltet und von diesen entsprechend der von den
Ortsverbänden vorgelegten Jahresrechnung nach Abschluss des Geschäftsjahres
ausgegeben.
(5) Der Spendenkodex des Bundesverbandes findet Anwendung.
§ 6 Verteilung der staatlichen Grundfinanzierung
(1) Gelder aus der staatlichen Parteienfinanzierung, die der Landesverband vom
Bundesverband bzw. vom Land Sachsen-Anhalt erhält, werden jährlich anteilig an
die Kreisverbände ausgeschüttet.
(2) Der Anteil der Kreisverbände ist ein frei verwendbarer Zuschuss und wird
nach folgendem Schlüssel auf die Kreisverbände aufgeteilt:
Der Anteil der Kreisverbände beträgt 30 Prozent der entsprechenden Einnahmen des
Landesverbandes. Davon entfallen
- 30 Prozent auf das Wahlergebnis des jeweiligen Kreisverbandes;
- 30 Prozent auf die Einnahmen im Vorjahr (Beitrag und Spenden);
- 40 Prozent auf die Anzahl der Mitglieder.
(3) Abführungen des Landesverbandes an den Bundesverband können auf die
Kreisverbände umgelegt werden und vom Zuschuss an die Kreisverbände abgezogen
werden (Vorwegabzug). Diese Abzüge werden vom Landesfinanzrat beraten und
vorbereitet und mit dem Landeshaushalt beschlossen.
(4) Die GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt erhält auf Antrag vom Landesvorstand einen
jährlichen Zuschuss, der mit dem Landeshaushalt beschlossen wird.
§ 7 Landeshaushalt
(1) Der Haushalt des Landesverbandes wird für jeweils ein Kalenderjahr
aufgestellt.
(2) Der*die Landesschatzmeister*in stellt einen Haushaltsplan auf, der vom
Landesparteitag beschlossen wird.
(3) Der Haushaltsplan ist vor Einbringung auf dem Landesparteitag mit dem
Landesvorstand und dem Landesfinanzrat zu beraten.
(4) Bestandteil des Haushaltsplanentwurfes sind:
- die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres;
- die mittelfristig geplanten Einnahmen und Ausgaben für die folgenden vier
Jahre;
- die voraussichtliche Vermögensentwicklung im Haushaltsjahr einschließlich
von Unterteilungen des Vermögens;
- das Personaltableau des Landesverbandes;
- Erläuterungen zu umfangreichen Haushaltsansätzen sowie bei erheblichen
Änderungen der jeweiligen Ansätze;
- Angaben über Höhe von Abführungen und Zuschüssen zwischen den Gliederungen
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(5) Einnahmen und Ausgaben sind in Haushaltsansätzen zu veranschlagen.
Haushaltsansätze, die sachlich oder inhaltlich in Verbindung stehen, werden in
Untergliederungen entsprechend den Regelungen des § 24 Abs. 4 und 5
Parteiengesetz zusammengefasst.
(6) Liegt für das angelaufene Jahr noch kein genehmigter Haushalt vor, so dürfen
über vertragliche Verpflichtungen hinaus nur Ausgaben getätigt werden, die pro
Monat den zwölften Teil des Vorjahresansatzes nicht übersteigen. Neue
vertragliche Verpflichtungen, die mit Ausgaben über diesen Rahmen hinaus
verbunden sind, sind nicht zulässig.
(7) Änderungsanträge zum Entwurf des Haushaltsplanes sind nur mit
Deckungsvorschlägen beschlussfähig.
(8) Ist es absehbar, dass der Haushaltsplan nicht einzuhalten ist, ist der*die
Landesschatzmeister*in verpflichtet, unverzüglich einen Nachtragshaushalt
einzubringen. Er*Sie ist bis zu dessen Verabschiedung ebenso wie beim Vollzug
eines nur vorläufig genehmigten Haushalts an die Grundsätze einer vorläufigen
Haushaltsführung gebunden.
§ 8 Zuständigkeiten und Verfahrensfragen
(1) Zuständiges Beschlussorgan für alle Finanzfragen, Vereinbarungen und
Verteilungsfragen ist der Landesparteitag.
(2) Kreis- und Ortsverbände können eigene Finanzordnungen erlassen, die den
Regelungen der Finanzordnung des Landesverbandes nicht widersprechen dürfen.
§ 9 Kassenordnung des Landesverbandes und der
Landesgeschäftsstelle
(1) Verfügungsberechtigt über die Konten sind die*der Landesschatzmeister*in,
die*der Geschäftsführer*in und die*der Finanzreferent*in, jeweils im Vier-Augen-
Prinzip.
(2) Zeichnungsberechtigt für vertragliche Vereinbarungen, die mit Ausgaben
verbunden sind, ist der*die Geschäftsführer*in gemeinsam mit einem
Vorstandsmitglied, in der Regel dem*der Landesschatzmeister*in.
(3) Geldanlagen bedürfen der Zustimmung des Landesparteitages.
(4) Auflösungsberechtigt ist die*der Landesschatzmeister*in.
(5) Kredite, Bürgschaften und Schenkungen an Privatpersonen sind ausgeschlossen.
Beschlossen auf dem 47. Landesparteitag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt
am 26.11.2022 in Zerbst/Anhalt.
Erstattungsordnung von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt
§ 1 Anwendungsbereich
Die Erstattungsordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt gilt für den
Landesverband und alle seine nachgeordneten Gliederungen entsprechend, soweit
diese sich keine eigenen Erstattungsordnungen gegeben haben.
§ 2 persönlicher Geltungsbereich
Erstattung nach dieser Ordnung erhalten Mitglieder oder Beauftragte von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt, wenn sie durch Auftrag, Beschluss oder Wahl durch
hierzu satzungsgemäß befugte Personen oder Parteigremien als Delegierte oder
Beauftragte tätig geworden sind.
§ 3 sachlicher Geltungsbereich
(1) Erstattungsfähig sind nur solche Aufwendungen, die sich vor ihrem Entstehen
aus einem entsprechend protokollierten Auftrag, Beschluss oder einer Wahl
ergeben. Nicht erstattet werden Aufwendungen, die über den Auftrag, den
Beschluss oder die Wahl hinausreichen und/oder auf die eigene Entscheidung des
Mitglieds oder des*der Beauftragten zurückzuführen sind. Im Zweifel hat das
Mitglied oder der*die Beauftragte vorab abzuklären, ob die geplante Aufwendung
noch durch Auftrag, Beschluss oder Wahl gedeckt und damit erstattungsfähig ist.
(2) Erstattungsfähig nach dieser Ordnung sind:
- Fahrtkosten;
- Verpflegungsmehraufwendungen durch Auswärtstätigkeit;
- Übernachtungskosten;
- Sachkosten/Aufwandsersatz.
(4) Erstattungen erfolgen nur auf Antrag. Für die Erstattung ist das vorgesehene
Formular zu verwenden.
§ 4 Antragseinreichung
(1) Die Erstattung von Aufwendungen kann nur bei der beauftragenden Stelle
beantragt werden (Kreis-, Landes- oder Bundesverband)
(2) Bei regional paritätisch besetzten Ausschüssen (z.B. Länderrat, Frauenrat,
Bundesfinanzrat) werden die Aufwendungen bei der entsendenden Parteigliederung
erstattet.
§ 5 Fahrtkosten
Erstattet werden:
- Die tatsächlich nachgewiesenen Fahrtkosten durch Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel oder von Car-Sharing. Fahrtkosten der 1. Klasse werden
grundsätzlich nicht erstattet. In begründeten Ausnahmefällen kann eine
Erstattung von Fahrtkosten der 1. Klasse nach vorheriger Genehmigung
erfolgen. Alle Möglichkeiten der Preisermäßigung sind bei der Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel zu nutzen. Auf Antrag ist eine Bahncard 2.
Klasse erstattungsfähig, wenn die voraussichtlichen Einsparungen innerhalb
der Geltungsdauer ihre Kosten übersteigen.
- Bei Benutzung privater Beförderungsmittel gilt folgender Pauschalsatz:
- Pkw 0,30 €/km.
- Bei Benutzung eines Motorrades werden 0,20 €/km erstattet.
Zum Nachweis der Kilometer ist der Reisekostenabrechnung eine Routenplanung der
tatsächlich gefahrenen Strecke beizufügen.
- Die tatsächlich nachgewiesenen Fahrtkosten für Taxifahrten, wenn zur
Ausführung des Auftrages oder Beschlusses oder zur Ausübung des Wahlamtes
im Einzelfall die Benutzung anderer Verkehrsmittel nicht möglich war. Die
Gründe für die Benutzung eines Taxis sind im Rahmen des Erstattungsantrags
anzugeben.
- Die tatsächlich nachgewiesenen Park- und Straßenbenutzungsgebühren. Andere
Nebenkosten der Fahrtätigkeit, wie etwa besonders veranlasste Aufwendungen
für Insassen- und Unfallversicherung bedürfen der vorherigen Genehmigung.
- Flugreisen werden grundsätzlich nicht erstattet. Ausnahmen sind mit
Begründung möglich und bedürfen des Beschlusses des Landesvorstandes/des
Kreisverbandes. In diesen Fällen muss die bei diesem Flug entstandene
Menge klimarelevanter Treibhausgase durch Klimaschutzprojekte (bspw. über
„atmosfair“) kompensiert/ausgeglichen werden.
§ 6 Verpflegungsmehraufwendungen
(1) Dienstreisen im Inland
Der Verpflegungsmehraufwand bei Dienstreisen im Inland kann nach den jeweils
gültigen steuerrechtlichen Pauschalsätzen nach § 9 Absatz 4a
Einkommensteuergesetz (EStG) abgerechnet werden. Dauert die Reise über einen
Kalendertag an, ist die Abwesenheitszeit für jeden einzelnen Kalendertag
getrennt zu erfassen. Die entsprechenden Erstattungssätze sind anschließend zu
summieren. Die Abrechnung nach Beleg ist nicht möglich.
(2) Dienstreisen im Ausland
Dienstreisen ins Ausland bedürfen eines gesonderten Beschlusses des
Landes/Kreisvorstandes. Bei Auslandsdienstreisen werden die Erstattungen
entsprechend der jeweiligen steuerlichen Ländergruppeneinteilung (EStR 119(4))
pauschal oder nach Beleg vorgenommen.
§ 7 Übernachtungskosten
(1) Erstattet werden tatsächlich nachgewiesene Übernachtungskosten ohne
Frühstück bis zu einem Betrag von maximal 110,00 Euro für Städte mit mehr als 1
Mio. Einwohner und für das restliche Bundesgebiet ein Betrag von höchstens
100,00 Euro pro Nacht.
(2) In begründeten Ausnahmefällen, die im Vorfeld zu beantragen sind, kann davon
abgewichen werden.
(3) Ohne Beleg können Übernachtungsaufwendungen mit maximal 20,00 Euro pauschal
erstattet werden.
(4) Das Frühstück kann bis maximal 15,00 Euro geltend gemacht werden.
(5) Ist eine Mahlzeit bereits pauschal im Übernachtungspreis enthalten oder
anderweitig unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden, so werden pro Mahlzeit
Verpflegungspauschalen von der Verpflegungsmehraufwandserstattung abgezogen.
Dabei werden folgende Pauschalen angesetzt:
- für ein Frühstück 20% der Ganztagespauschale;
- für ein Mittagessen 40% der Ganztagespauschale;
- für ein Abendessen 40% der Ganztagespauschale.
Dabei gilt bei allen abrechnungsfähigen Dienstreisen unabhängig von der
Gesamtdauer immer die Ganztagespauschale als Berechnungsgrundlage für diesen
Abzugsbetrag. Bei Auslandsdienstreisen erfolgt die Erstattung entsprechend der
jeweiligen steuerlichen Ländergruppeneinteilung pauschal oder nach Beleg.
§ 8 Sachaufwendungen
Sachaufwendungen werden nur gegen Vorlage von Originalbelegen erstattet, die in
ursächlichem Zusammenhang mit der abzurechnenden Tätigkeit stehen. Ohne
Belegnachweis werden Sachaufwendungen nicht erstattet. Wenn Belege abhanden
gekommen sind und der verloren gegangene Einzelbeleg den Betrag von 25,00 Euro
überschreitet, ist eine Erstattung nur aufgrund eines Vorstandsbeschlusses
möglich.
§ 9 Weitergehende Aufwendungen
Aufwendungen, die nicht durch diese Kostenerstattung erfasst sind, oder
Ausnahmen von obigen Regelungen können im Wege einer Ausnahmeregelung über einen
Beschluss des Vorstands erstattet werden, sofern diese durch den Haushalt
gedeckt sind.
§ 10 Kinderbetreuungskosten
(1) Um die Teilnahme an politischen Aktivitäten im Interesse von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN zu ermöglichen, können Kinderbetreuungskosten in tatsächlicher Höhe auf
Antrag erstattet werden. Dies muss vorher beim entsprechenden Kreisverband bzw.
dem Landesverband angemeldet werden. Im zu stellenden Antrag ist die
Notwendigkeit der Übernahme der Betreuungskosten zu begründen.
(2) Soweit andere Parteigliederungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt
oder sachlich betroffene Dritte für eine Veranstaltung Kinderbetreuung anbieten,
so ist dieses Angebot vorrangig in Anspruch zu nehmen.
(3) Es werden nur ordnungsgemäß abgerechnete Kosten erstattet. Das
antragstellende Mitglied hat sicherzustellen, dass bundesgesetzliche
Bestimmungen zur Beschäftigung von Arbeitnehmer*innen eingehalten werden und
eine gesetzeskonforme Anmeldung der beschäftigten Person erfolgt. Dies kann
beispielsweise durch den Abschluss eines geringfügigen
Beschäftigungsverhältnisses, welches bei der Minijob-Zentrale der
Bundesknappschaft zu melden ist, oder die Rechnung eines für Kinderbetreuung
qualifizierten Dienstleistungsunternehmens sichergestellt werden.
(4) Angesichts der begrenzten finanziellen Mittel des Landesverbandes ist diese
Regelung grundsätzlich auf besondere Terminlichkeiten beschränkt und sollte
nicht für reguläre Sitzungen des Landesvorstandes oder für die Erledigung der
regulären Tätigkeiten des jeweiligen Amtes genutzt werden.
§ 11 Kosten zur Durchführung barrierefreier
Veranstaltungen
Die Kosten zur Durchführung barrierefreier und -armer Veranstaltungen sind von
der jeweils durchführenden Gliederungsebene zu übernehmen. Entsprechende
Bedürfnisse sind vorher von der Gliederung abzufragen.
§ 12 Abrechnungsregelung
(1) Mit Rücksicht auf die Kassenlage werden die Mitglieder und andere
beauftragte Personen darum gebeten, einen Teilbetrag der Partei als Spende zur
Verfügung zu stellen. Die entsprechende Spendenbescheinigung erstellt der*die
Landesschatzmeister*in oder der*die Kreisschatzmeister*in.
(2) Alle Kostenerstattungen sind innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der
Ansprüche zu beantragen.
(3) Alle Anträge, die nach Fristablauf von drei Monaten eingehen, haben auf
sofortige Bearbeitung keinen Anspruch. Sie werden spätestens im Rahmen der
Jahresendabrechnung erstattet.
(4) Kostenerstattungen, die nach dem 15. Februar des Folgejahres geltend gemacht
werden, sind nicht mehr erstattungsfähig.
§ 13 Kostenträger
Gremium: Abrechnungsstelle
Bundesdelegiertenkonferenz (BDK): Kreisverband
Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG):Landesverband
Länderrat:Landesverband
Bundes- und Landesfrauenrat:Landesverband
Landesparteitag (LPT):Kreisverband
Landesarbeitsgruppen (LAG): Landesverband
Landesfinanzrat (LaFiRat): Kreisverband
Landesvorstand (LaVo): Landesverband
Landesschiedsgericht:Landesverband
Beschlossen auf dem 47. Landesparteitag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt
am 26.11.2022 in Zerbst/Anhalt.
Schiedsordnung von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt
Diese Schiedsordnung regelt das Verfahren vor dem Landesschiedsgericht.
Zusammensetzung und Zuständigkeit des Landesschiedsgerichts sind in der Satzung
des Landesverbandes (§ 14) geregelt.
Der Sitz des Landesschiedsgerichts ist am Sitz von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Sachsen-Anhalt.
§ 1 Verfahrensbeteiligte
(1) Verfahrensbeteiligte sind:
- Antragsteller*in;
- Antragsgegner*in;
- Beigeladene.
(2) Die streitenden Parteien haben das Recht, zusätzlich je eine*n weitere*n
Beisitzer*in mit vollem Stimmrecht zu benennen. Diese benannten Beisitzer*innen
müssen Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.
(3) Das Schiedsgericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig
abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf
Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt
werden, beiladen.
Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die
Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie
beizuladen (notwendige Beiladung).
§ 2 Anträge und Schriftsätze
(1) Anträge an das Landesschiedsgericht sind in Textform einzureichen, zu
begründen und erforderlichenfalls mit Beweismitteln zu versehen.
(2) Anträge, Schriftsätze, Urkunden und Nachweise auf die Bezug genommen wird,
sind in zweifacher Ausfertigung oder per E-Mail an schiedsgericht@gruene-lsa.de
beim Landesschiedsgericht einzureichen.
(3) Anträge können vor Beginn der mündlichen Verhandlung jederzeit
zurückgenommen werden.
§ 3 Verfahrensvorbereitung
(1) Die Verfahrensvorbereitung liegt in den Händen des*der Vorsitzenden. Sie*er
kann eine der Beisitzer*innen damit beauftragen.
(2) Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung sind die Anträge den
Beisitzer*innen und dem*der Antragsgegner*in zuzustellen. Dem*der
Antragsgegner*in ist die Möglichkeit zu geben, Stellung zu nehmen bzw. einen
Gegenantrag einzureichen.
(3) Der*die Vorsitzende setzt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung fest. Die
Terminladung erfolgt in Textform und ist den Beteiligten und den von den
Parteien benannten Beisitzer*innen zuzustellen.
(4) Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. Im Einvernehmen mit allen Beteiligten
kann sie verkürzt werden. Die Ladung muss enthalten:
- Ort und Zeit sowie den Gegenstand der Verhandlung;
- Zusammensetzung des Schiedsgerichts;
- den Hinweis, dass bei unbegründetem Fernbleiben eines*einer Beteiligten in
dessen*deren Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann.
(5) Das Landesschiedsgericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen.
§ 4 Zurückweisung von Anträgen ohne mündliche
Verhandlung
(1) Erweist sich ein Antrag als offenbar unzulässig oder offenbar unbegründet,
so kann der*die Vorsitzende im Einvernehmen mit den gewählten Beisitzer*innen
den Antrag durch Vorbescheid zurückweisen. Die Entscheidung ergeht ohne
mündliche Verhandlung.
(2) Gegen einen Vorbescheid der*des Vorsitzenden können die Beteiligten binnen 2
Wochen nach Zustellung des Vorbescheides Einspruch einlegen. Wird der Einspruch
rechtzeitig eingelegt, so gilt der Vorbescheid als nicht ergangen, sonst wirkt
er als rechtskräftige Entscheidung. In dem Vorbescheid sind die Beteiligten über
den zulässigen Rechtsbehelf zu belehren.
§ 5 Ablehnung wegen Befangenheit
(1) Alle Verfahrensbeteiligte haben das Recht, Mitglieder des Schiedsgerichts
wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Der Antrag muss begründet werden.
Die Mitglieder des Schiedsgerichts können sich selbst für befangen erklären.
(2) Der*die Beteiligte hat das Ablehnungsgesuch unverzüglich vorzubringen,
nachdem ihm*ihr der Umstand bekannt geworden ist. Eine Ablehnung ist
ausgeschlossen, wenn sich der*die Beteiligte in eine Verhandlung eingelassen
oder Anträge gestellt hat ohne den ihm*ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu
machen.
(3) Die Verfahrensbeteiligten sind zu Beginn der mündlichen Verhandlung hierüber
zu belehren.
(4) Über Ablehnungsgesuche entscheidet das Schiedsgericht in der jeweiligen
Besetzung ohne das abgelehnte Mitglied. Dem Ablehnungsgesuch ist stattzugeben,
wenn mindestens zwei Mitglieder des Schiedsgerichts es für begründet halten
(5) Für ein abgelehntes Mitglied des Schiedsgerichts muss ein neues Mitglied der
gleichen Kategorie ernannt werden. Ist dies nicht sofort möglich, muss die
Verhandlung vertagt werden.
§ 6 Mündliche Verhandlung
(1) Das Landesschiedsgericht entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung, jedoch
kann im Einvernehmen aller Beteiligten auch im schriftlichen Verfahren
entschieden werden.
(2) Die mündliche Verhandlung kann auch in Form einer Videoverhandlung
durchgeführt werden. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Mitglieder des
Gerichts an einem Ort anwesend sind. Ebenso ist es möglich, einzelnen
Mitgliedern des Gerichts, Verfahrensbeteiligten oder ihren Beiständen oder
Verfahrensbevollmächtigten die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Wege
der Bild- und Tonübertragung zu ermöglichen.
(3) Die mündliche Verhandlung wird von dem*der Vorsitzenden des Schiedsgerichts
geleitet. Er*sie kann diese Aufgabe im Einvernehmen mit den gewählten
Beisitzer*innen einem*einer von diesen übertragen.
(4) Die Verhandlung ist parteiöffentlich. Die Beteiligten haben in diesem
Stadium der Verhandlung das Recht, zur Wahrnehmung ihrer Persönlichkeitsrechte
den Ausschluss der Parteiöffentlichkeit zu verlangen. Die Öffentlichkeit kann
auf Antrag durch Beschluss des Schiedsgerichts zugelassen werden.
(5) Die mündliche Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache und der Darlegung
des wesentlichen Akteninhalts, sofern die Beteiligten nicht einvernehmlich
darauf verzichten.
(6) Dann erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu
begründen.
(7) Nach der Erörterung der Sache und nach Abschluss einer erforderlichen
Beweisaufnahme wird die mündliche Verhandlung für geschlossen erklärt. Neue
Tatsachen und Beweisanträge können dann durch die Beteiligten nicht mehr
vorgebracht werden. Das Schiedsgericht kann jedoch die Wiedereröffnung
beschließen.
(8) Über den Verlauf der mündlichen Verhandlung ist durch ein nicht-beteiligtes
Parteimitglied ein Protokoll aufzunehmen, das den wesentlichen Inhalt der
Verhandlung wiedergibt. Anträge der Beteiligten sind im Wortlaut aufzunehmen.
Das Protokoll ist von dem*der Vorsitzenden und dem*der Protokollführer*in zu
unterschreiben. Es ist allen Beteiligten unverzüglich zuzuleiten.
§ 7 Entscheidung
(1) Der Entscheidung des Schiedsgerichts dürfen nur solche Feststellungen
zugrunde gelegt werden, die den Beteiligten bekannt sind und zu denen sie in der
Verhandlung Stellung nehmen konnten.
(2) Entschieden wird nach nichtöffentlicher Beratung des Schiedsgerichts mit
einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist im unmittelbaren Anschluss an
das mündliche Verfahren zu fällen und bekannt zu geben.
(3) Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und muss den Beteiligten
innerhalb von 4 Wochen nach Ende der mündlichen Verhandlung zugestellt werden.
Die Entscheidung muss mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein.
(4) Gegen eine Sachentscheidung des Landesschiedsgerichts können alle
Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Bundesschiedsgericht
Berufung einlegen.
§ 8 Entscheidungsbefugnis
Das Schiedsgericht entscheidet nach freier Überzeugung. In den Ordnungsmaßnahmen
entsprechend § 23 der Bundessatzung von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN ist es nicht an
Anträge der Beteiligten gebunden. Das Schiedsgericht kann in diesem Fall eine
mildere Maßnahme als die beantragte aussprechen, nicht jedoch eine schärfere.
§ 9 Fristen
Für Verfahren vor dem Landesschiedsgericht gelten im einzelnen folgende Fristen:
- 3 Wochen vom Bekanntwerden des Klagegrundes bis zur Antragstellung;
- 1 Woche Weiterleiten des Antrages durch die Landesgeschäftsstelle;
- 3 Wochen Frist für Stellungnahme des*der Antragsgegner*s*in;
- 2 Wochen Ladungsfrist.
§ 10 Kosten
(1) Verfahren vor dem Landesschiedsgericht sind für die Beteiligten kostenfrei.
Kosten anwaltlicher Vertretung und weitere notwendige Auslagen können den*der
Beteiligten auf Antrag durch Beschluss des Landesschiedsgerichts erstattet
werden.
(2) Anfallende Kosten trägt der Landesverband.
(3) Wenn dem Schiedsgericht kein Volljurist angehört, trägt der Landesverband
auch die Kosten für eine eventuell erforderliche Rechtsberatung.
§ 11 Kreisschiedsgerichte
(1) Diese Landesschiedsordnung gilt sinngemäß auch für die Arbeit der
Kreisschiedsgerichte.
(2) Kreisschiedsgerichte können von mehreren Kreisverbänden eingerichtet werden.
§ 12 Einstweilige Anordnung
(1) Das Schiedsgericht kann jederzeit auf Antrag eine einstweilige Anordnung
erlassen, ausgenommen die Anordnung eines Parteiausschlusses.
(2) Die Anordnung ergeht auf Beschluss des*der Vorsitzenden und zwei gewählter
Beisitzer*innen. Der Beschluss muss einstimmig gefasst werden.
(3) Gegen eine Entscheidung gemäß Absatz 2 kann der*die Betroffene binnen 2
Wochen nach Zustellung der Anordnung Beschwerde bei dem Bundesschiedsgericht
einlegen. Der*die Betroffene ist in dem Beschluss über diese Rechtsmittel zu
belehren.
§ 13 Zustellung
(1) Zustellung im Sinne dieser Schiedsordnung erfolgt durch eingeschriebenen
Brief mit Rückschein oder Einwurfeinschreiben, durch Versand per E-Mail gegen
Empfangsbekenntnis oder durch eine*n Gerichtsvollzieher*in.
(2) Die Zustellung gilt auch dann als bewirkt, wenn die Zustellung an die
Anschrift erfolgte, die die Betreffenden gegenüber der zuständigen
Parteigliederung zuletzt angegeben haben und die Sendung für die Dauer von einer
Woche bei dem zuständigen Postamt hinterlegt worden war.
(3) Die Zustellung gilt auch dann als erfolgt, wenn der*die Adressat*in die
Annahme verweigert oder wenn sie einer*einem Angehörigen des Haushalts übergeben
worden ist.
§ 14 Schlussbestimmung
Diese Schiedsordnung ist Bestandteil der Landessatzung.
Sie tritt mit ihrer Verabschiedung durch den Landesparteitag in Kraft.
Beschlossen auf dem 47. Landesparteitag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt
am 26.11.2022 in Zerbst/Anhalt.
Geschäftsordnung für Landesparteitage
§ 1 Eröffnung
Der Landesparteitag wird durch ein Mitglied des Landesvorstandes eröffnet. Es
leitet die Versammlung bis zur Wahl des Präsidiums.
§ 2 Sitzungsablauf
- Eröffnung
- Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Bestätigung der Mandatsprüfungskommission
- Wahl der Protokollgruppe
- Wahl des Präsidiums
- Bestätigung der Antragskommission
- Bestätigung der Geschäftsordnung
- Wahl der Wahlkommission
- Bestätigung der Wahlordnung (optional, falls Wahlen stattfinden)
- Beschluss über die Tagesordnung
- Beschluss über die Zulassung von bereits vorliegenden
Dringlichkeitsanträgen
- Behandlung der Tagesordnungspunkte
- Schließen der Sitzung
§ 3 Präsidium
(1) Der Landesvorstand schlägt dem Landesparteitag ein paritätisch (vgl.
Frauenstatut) und möglichst vielfältig (vgl. Vielfaltsstatut) besetztes
Präsidium vor.
(2) Das Präsidium wird von der Versammlung gewählt und leitet die Versammlung.
Bei Wahlen zu Landeslisten und Wahlvorschlägen für staatliche Wahlen wird
zusätzlich eine Versammlungsleitung gewählt.
(3) Das Präsidium führt die Redeliste nach der Reihenfolge der eingegangenen
Wortmeldungen.
(4) Die Redeliste wird mit der Antragseinbringung eröffnet. Die Redeliste wird
quotiert geführt. Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, so sind die Frauen der
Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll. Die Regelungen
des Bundesfrauenstatuts bleiben davon unberührt.
(5) Die Debattendauer und die Dauer der Redebeiträge können im Voraus zeitlich
begrenzt werden. Die Redebeiträge in den Debatten sollen i.d.R. auf drei Minuten
begrenzt sein. Eine Verlängerung der Rededauer kann auf Antrag durch den
Parteitag beschlossen werden.
§ 4 Kommissionen
4.1 Mandatsprüfungskommission
(1) Die Mandatsprüfungskommission wird vom Landesvorstand berufen und muss von
der Versammlung bestätigt werden.
(2) Die Kommission entscheidet im Zweifel über die Zulassung als Delegierte*r
zum Landesparteitag.
(3) Die Mandatsprüfungskommission prüft die Beschlussfähigkeit der Versammlung
und gibt diese bekannt.
(4) Die Mitglieder der Mandatsprüfungskommission dürfen keine Delegierten des
Landesparteitages sein.
4.2 Antragskommission
Die Antragskommission wird für zwei Jahre gewählt. Der Landesvorstand schlägt
dem Parteitag eine Besetzung vor. Weitere Bewerbungen sind möglich. Der
Landesparteitag bestätigt die Antragskommission.
4.3 Wahlkommission
(1) Die Zusammensetzung der Wahlkommission wird vom Landesvorstand vorgeschlagen
und muss vom Landesparteitag bestätigt werden.
(2) Die Wahlkommission zählt bei Wahlen und schriftlichen Abstimmungen die
Stimmen aus, prüft die Rechtsgültigkeit der jeweiligen Abstimmung und gibt die
Ergebnisse der schriftlichen Abstimmungen und Wahlen bekannt.
4.4 Protokollgruppe
(1) Die Protokollgruppe wird vom Landesvorstand vorgeschlagen und muss vom
Landesparteitag bestätigt werden.
(2) Sie führt ein Beschlussprotokoll des Landesparteitages. Das Protokoll wird
allen Mitgliedern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt zugesandt. Wenn 14
Tage nach Zusendung keine Änderungen in der Landesgeschäftsstelle eingehen, gilt
das Protokoll als genehmigt. Bei Änderungsvorschlägen entscheidet der
Landesvorstand abschließend.
§ 5 Anträge
5.1 Allgemein
(1) Alle Anträge, Dringlichkeits- und Änderungsanträge sowie Wahlvorschläge
müssen in Textform oder elektronisch bei der Antragskommission eingereicht
werden.
(2) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Organe des Landesverbandes, die
Kreis- und Ortsverbände, die Landesarbeitsgemeinschaften und der Landesverband
der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt.
(3) Anträge und Änderungsanträge enthalten Name und Kreisverband des*der
Antragsteller*in, den Wortlaut des Antrages und ggf. die Angabe des Antrags, auf
den sich ein Änderungsantrag bezieht.
(4) Anträge müssen mindestens 14 Tage vor dem Beginn des Landesparteitags in der
Landesgeschäftsstelle bzw. bei der Antragskommission in Textform oder
elektronisch vorliegen (Antragsschluss) und mindestens am zehnten Tag vor dem
Beginn des Landesparteitags an die gemeldeten Delegierten und Kreisverbände
versandt werden. Der Entwurf eines Wahlprogramms muss vier Wochen vor dem
Parteitag in der Landesgeschäftsstelle vorliegen und spätestens 21 Kalendertage
vor dem Landesparteitag den Kreisverbänden und Delegierten zugegangen sein.
(5) Persönliche Erklärungen sind nur am Ende eines Tagesordnungspunktes
zulässig.
5.2 Änderungsanträge
(1) Änderungsanträge beziehen sich auf bereits vorliegende Anträge.
Änderungsanträge sind bis zum Beginn der jeweiligen Abstimmung möglich.
(2) Während der Sitzung gestellte Änderungsanträge bedürfen entweder eines
Beschlusses des Landesvorstandes oder der Unterstützung von mindestens fünf
Delegierten.
(3) Bloße redaktionelle Hinweise (Rechtschreibung, Nummerierungsfehler etc.)
sind keine Änderungsanträge. Der Landesvorstand wird ermächtigt, diese nach
bestem Wissen und Gewissen einzuarbeiten.
5.3 Dringlichkeitsanträge
(1) Dringlichkeitsanträge sind alle Anträge, die nach dem Antragsschluss
eingehen. Sie sind zulässig, wenn sie auf Beschluss des Landesvorstandes oder
eines Kreisverbandes zustande gekommen sind oder von fünf Delegierten
unterstützt werden. Sie können sich ausschließlich auf Sachverhalte beziehen,
die zum Zeitpunkt des Antragsschlusses noch nicht bekannt waren und dürfen sich
nicht mit bereits vorliegenden Anträgen befassen. Über die Aufnahme in die
Tagesordnung entscheidet der Landesparteitag mit einfacher Mehrheit.
(2) Das Präsidium darf Dringlichkeitsanträge, soweit es der Sachzusammenhang
erfordert und erlaubt, bis an das Ende des Sitzungstages zurückstellen.
5.4 Geschäftsordnungsanträge
(1) Während der Aussprache zu einem Tagesordnungspunkt können von anwesenden
Mitgliedern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt jederzeit
Geschäftsordnungsanträge gestellt werden. Die Stellung des Antrags samt
Begründung durch den*die Antragsteller*in gilt als Pro-Rede. Es besteht die
Möglichkeit zu einer Gegenrede. Erfolgt keine Gegenrede, gilt der Antrag als
angenommen.
(2) Über Geschäftsordnungsanträge wird ohne weitere Aussprache sofort
entschieden.
(3) Geschäftsordnungsanträge sind:
- Antrag auf Rederecht für Gäste zu einem Tagesordnungspunkt
- Begrenzung oder Verlängerung der Redezeit
- Schließung der Redeliste
- Ende der Debatte
- Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt
- Antrag auf sofortige Abstimmung
- Antrag auf Vertagung
- Antrag auf Nichtbefassung eines Antrages
- Antrag auf Unterbrechung (Auszeit)
- Antrag auf Überweisung an ein Organ, ein Gremium oder eine Arbeitsgruppe
des Landesverbands
- Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit während der Sitzung
- Antrag auf Wiederaufnahme eines Tagesordnungspunktes (Zweidrittelmehrheit
erforderlich)
- Antrag auf Erweiterung der quotierten Redeliste um eine bestimmte Anzahl.
5.5 Abstimmungen
(1) Abgestimmt wird, nachdem die Debatte zu einem Tagesordnungspunkt beendet
ist.
(2) Der inhaltlich am weitesten gehende Änderungsantrag wird zuerst abgestimmt.
Auf Antrag ist es möglich, Anträge alternativ abzustimmen. Die Festlegung des
inhaltlich weitestgehenden Antrags erfolgt durch das Präsidium.
(3) Nach Abstimmung der Änderungsanträge findet eine Schlussabstimmung statt.
(4) Abgestimmt wird mit der Stimmkarte der Delegierten oder in elektronischer
Form. Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, wird eine Abstimmung
wiederholt, um das genaue Stimmenergebnis festzustellen. Auf Vorschlag des
Präsidiums oder durch Beschluss der Mehrheit der Delegierten muss eine
schriftliche Abstimmung durchgeführt werden.
(5) Sofern nicht durch Satzung anders bestimmt, gilt ein Antrag als angenommen,
wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Delegierten (einfache
Mehrheit) erhält. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(6) Anträge können von dem*der Antragsteller*in vor der Abstimmung zurückgezogen
werden. Modifikationen von Anträgen durch Antragsteller*innen gelten nicht als
neuer Antrag.
(7) Jede*r Delegierte kann verlangen, dass im Protokoll vermerkt wird, wie
sie*er abgestimmt hat.
(8) Namentliche Abstimmungen sind nicht vorgesehen.
§ 6 Wahlen
Der Parteitag beschließt eine Wahlordnung. Sie gilt bis zu ihrer Änderung durch
einen anderen Landesparteitag fort.
§ 7 Rederecht
(1) Alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt und der GRÜNEN
JUGEND Sachsen-Anhalt haben auf dem Landesparteitag Rederecht. Gleiches gilt für
die Abgeordneten von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Europäischen Parlament und im
Bundestag sowie für die hauptamtlich beschäftigten Mitarbeiter*innen der Partei.
(2) Gäst*innen des Landesparteitages kann auf Antrag Rederecht erteilt werden.
§ 8 Hausrecht
Der Landesvorstand übt im Sinne des Mietvertrages mit der Hausverwaltung das
Hausrecht aus.
§ 9 Schlussbestimmungen
Die Geschäftsordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft. Sie gilt bis zu
ihrer Änderung durch einen anderen Landesparteitag fort.
Beschlossen auf dem 47. Landesparteitag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt
am 26.11.2022 in Zerbst/Anhalt.
Wahlordnung für Landesparteitage
§ 1 Wahlgrundsätze
(1) Die Wahlen erfolgen allgemein, frei, gleich und unmittelbar.
(2) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder, Kandidat*innen für Landtags- und
Bundestagslisten und Vertreter*innen zu Organen und Gremien des Bundesverbandes
sowie der Europäischen Grünen Partei sind geheim. In allen anderen Fällen kann
offen abgestimmt werden, wenn sich von den Delegierten kein Widerspruch erhebt.
Geheime Wahlen erfolgen schriftlich auf vorbereiteten Stimmzetteln oder in
elektronischer Form.
(3) Wahlberechtigt sind alle anwesenden stimmberechtigten Delegierten des
Landesparteitages. Jedes Mitglied der Partei kann sich für jeden Platz in einem
Gremium oder einem Organ der Partei bewerben, soweit die Regelungen der
Rechtsordnungen des Bundes- und des Landesverbandes sowie sonstige
Rechtsvorschriften im Einzelfall dem nicht entgegenstehen. Wahllisten für die
Aufstellung zur Bundestags- oder Landtagswahl sind auch für Nichtmitglieder
offen, wenn sie keiner anderen Partei angehören.
(4) Wahlen, bei denen mehrere gleiche freie Stellen zu besetzen sind, können in
einem Wahlgang erledigt werden.
(5) Der Landesvorstand stellt spätestens mit der Einladung zum Landesparteitag
notwendige Wahlen fest und ruft zu Bewerbungen auf.
(6) Bewerbungen haben grundsätzlich in Textform zu erfolgen. Nach Beginn der
Versammlung ist eine Bewerbung nur noch mündlich möglich. Die Bewerbungsfrist
endet mit dem Beginn des ersten Wahlgangs auf einen zu vergebenden Platz.
§ 2 Wahlorgane
(1) Die Wahlorgane sind die Wahlleitung und die Wahlkommission. Die Mitglieder
der Wahlorgane sind nicht wählbar.
(2) Die Wahlleitung wird vom Präsidium übernommen. Die Wahlleitung eröffnet und
schließt die Wahlgänge, sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl und gibt
das Wahlergebnis bekannt. Die Wahlleitung informiert über das Wahlverfahren.
(3) Die Wahlkommission besteht aus zwei bis vier Personen, die von den
Wahlberechtigten bestimmt werden. Die Wahlkommission nimmt die Wahlzettel in den
dafür vorgesehenen Wahlurnen entgegen, stellt das Wahlergebnis fest und teilt
dies der Wahlleitung mit. Bei elektronischen Wahlen kann diese Aufgabe
entfallen.
§ 3 Wahlverfahren
(1) Das Präsidium informiert die Versammlung über die Möglichkeiten der
Stimmabgabe.
(2) Gewählt ist, wer im ersten oder falls erforderlich zweiten Wahlgang die
einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Für einen eventuell
notwendigen dritten Wahlgang werden nur die beiden Bestplatzierten des zweiten
Wahlgangs zugelassen. Zur Wahl ist hier die relative Mehrheit erforderlich. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das durch die Wahlkommission zu ziehende Los.
(3) Sind nicht mehr Bewerberinnen als freie Stellen vorhanden, so ist jede*r
Bewerber*in einzeln zu wählen. In diesem Fall ist nur ein Wahlgang möglich.
(4) Sind mehr BewerberInnen als zu besetzende Stellen vorhanden, findet eine
Mehrheitswahl statt. Bei einer Mehrheitswahl darf jede*r Wahlberechtigte so
viele Stimmen auf einzelne Bewerber*innen verteilen, wie freie Stellen zu
besetzen sind. Die Kandidat*innen sind in der Reihenfolge der Stimmenzahl mit
relativer Mehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.
Für die Stichwahl wird ein*e Bewerber*in mehr zugelassen als noch Plätze zu
vergeben sind. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das durch die
Wahlleitung zu ziehende Los.
(5) Alternativ darf immer die gesamte Wahl mit „Nein“ abgelehnt oder sich mit
„Enthaltung“ dieser enthalten werden. Eine Abstimmung mit „Nein“ oder
„Enthaltung“ auf einzelne Bewerber*innen ist nur zulässig, wenn nicht mehr
Bewerber*innen als zu wählende Plätze vorhanden sind. Kumulieren ist nicht
zulässig. Haben von allen Wahlberechtigten, die an der Wahlhandlung teilgenommen
haben, mindestens die Hälfte mit „Nein“ gestimmt, so ist keine*r der
Bewerber*innen gewählt und ein zweiter Wahlgang findet nicht statt.
(6) Ein neuer Wahlgang kann nur eröffnet werden, wenn die vorausgehende
Wahlhandlung abgeschlossen und das Ergebnis verkündet ist, damit unterlegene
Bewerber*innen die Möglichkeit erhalten, sich auf eine neue Position zu
bewerben.
(7) Wahlergebnisse sind in einem Wahlprotokoll niederzuschreiben und als Anlage
dem Protokoll der Wahlversammlung bzw. des Parteitages beizufügen. Das Protokoll
hat jeweils ein Mitglied der Versammlungsleitung und der Protokollgruppe zu
unterschreiben.
(8) Bei der Aufstellung von Listen für die Bundestags- und Landtagswahl gelten
die Vorschriften der Wahlgesetze und der Wahlordnungen.
(9) Nach den Einzelwahlen für Listen bei Bundestags- und Landtagswahlen ist eine
geheime Schlussabstimmung entsprechend der Wahlgesetze bzw. Wahlordnungen
erforderlich. An dieser Abstimmung können nur Delegierte teilnehmen, die zur
jeweiligen Wahl im Wahlgebiet wahlberechtigt sind. Delegierte der GRÜNEN JUGEND
Sachsen-Anhalt dürfen an Schlussabstimmungen nicht teilnehmen.
§ 4 Ablauf der Wahl
(1) Der Bewerbungsschluss für die jeweilige Wahl wird vom Präsidium verkündet.
Der Bewerbungsschluss liegt grundsätzlich vor Beginn des ersten Wahlganges für
jede einzelne Position.
(2) Vor jedem ersten Wahlgang stellen sich die Bewerber*innen vor. Die
Vorstellung entfällt bei weiteren Wahlgängen. An die Bewerber*innen können von
Mitgliedern der Partei maximal vier Fragen gestellt werden. Die Fragen werden in
Textform unter Angabe des Namens und des Kreisverbandes nach Frauen und allen
anderen Personen getrennt beim Präsidium eingereicht. Sie werden vom Präsidium
paritätisch ausgelost und verlesen. Den Bewerber*innen ist ausreichend
Gelegenheit zur Beantwortung der Fragen zu geben.
(3) Die Vorstellung der Bewerber*innen erfolgt bei Mehrfachbewerbungen auf die
jeweils zu besetzende Position in alphabetischer Reihenfolge.
(4) Für die Vorstellung stehen den Bewerber*innen zehn Minuten einschließlich
Rückfragen zur Verfügung; bei Bewerbungen um die beiden Vorsitzendenplätze sowie
auf die beiden ersten Listenplätze bei Bundestags- und Landtagswahlen erhöht
sich die Vorstellungszeit auf 15 Minuten.
(5) Insbesondere bei der Listenwahl zum Landtag sollen die Bewerber*innen
begründet darstellen, in welchen zwei bis drei Parlamentsausschüssen sie sich im
Falle einer erfolgreichen Wahl eine qualifizierte Mitarbeit vorstellen können.
(6) Nach Beantwortung der Fragen durch die Bewerber*innen erläutert die
Wahlleitung das Wahlverfahren für die zu wählenden Plätze und eröffnet den
ersten Wahlgang. Nach Abgabe der Stimmen schließt die Wahlleitung den Wahlgang
und die Wahlkommission beginnt mit der Auszählung der Stimmen. Sie stellt das
Wahlergebnis fest. Dieses ist unverzüglich durch die Wahlleitung allen
Anwesenden zu verkünden.
(7) Bei Listenwahlen zur Landtags- oder Bundestagswahl ist jeder Listenplatz
gesondert zu wählen. Die Versammlung kann beschließen, dass einzelne
Listenplätze im Block nach § 3 Absatz 4 abgestimmt werden. Alles weitere
entscheidet die Versammlung. Die Zahl der Listenplätze wird durch den
Landesparteitag beschlossen. Nach der Wahl aller Listenplätze muss über die
Liste in ihrer Gesamtheit abgestimmt werden.
(8) Sollten bei einer Wahl mehrere Wahlgänge erforderlich sein, so ist jede*r
Bewerber*in zu fragen, ob diese*r sich erneut zur Wahl stellt.
(9) Bei der Aufstellung von Listen für die Bundestags- oder Landtagswahl
erklären die unterlegenen Bewerber*innen im Anschluss des jeweils letzten
Wahlgangs für einen Listenplatz auf Befragen durch das Präsidium, ob sie für
einen nächsten Listenplatz kandidieren. Dabei können auch Listenplätze
ausgelassen werden.
(10) Jedes Wahlergebnis ist in einem Wahlprotokoll niederzuschreiben und von der
Wahlleitung und der Protokollführung des jeweiligen Organs zu unterzeichnen.
§ 5 Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Die Wahlkommission stellt das Wahlergebnis fest.
(2) Über das Wahlergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen, die von
mindestens zwei Mitgliedern der Wahlkommission zu unterzeichnen und unverzüglich
der Wahlleitung zu übergeben ist. Darin sind die Zahl der abgegeben Stimmen, die
Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmen, die Quoren, die Anzahl der auf die
Bewerber*innen entfallenen Ja-Stimmen, die Nein-Stimmen, die Enthaltungen sowie
die Gewählten niederzulegen.
(3) Ungültig und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht anzurechnen sind
Stimmen,
- bei denen die Wahlzettel ganz durchgerissen oder durchgestrichen sind;
- bei denen Wahlzettel verwendet wurden, die nicht für den jeweiligen
Wahlgang vorgesehen sind;
- bei denen Wahlzettel mit Bemerkungen versehen sind;
- bei denen auf dem Wahlzettel keine Stimme abgegeben wurde;
- bei denen der Wille des*der Wähler*in nicht zweifelsfrei erkennbar ist;
- auf denen mehr Stimmen abgegeben worden sind, als zu vergeben waren;
- die anders als von der Wahlleitung vorgestellt abgegeben wurden.
§ 6 Schriftliche Abstimmung und
Wahlen/Televoting
(1) Geheim durchzuführende Wahlen und schriftliche Abstimmungen können sowohl
schriftlich als auch per Televoting durchgeführt werden. Beim Televoting wie bei
der schriftlichen Stimmabgabe muss gewährleistet sein, dass die Stimmabgabe
geheim und anonym erfolgt und alle Stimmen im Saal erfasst werden.
(2) Beim Televoting ist sicherzustellen, dass das Abstimmungsverhalten
stichprobenartig im Anschluss an den jeweiligen Wahlgang anhand des
Identifikationsmediums überprüft werden kann.
(3) Beim Televoting ist sicherzustellen, dass jede*r Delegierte bei der Auswahl
des Identifikationsmediums freie Hand hat und dieses auch während der Sitzung
austauschen kann.
(4) Vor dem Einsatz des Televotings wird das System ausführlich erklärt und eine
Testabstimmung durchgeführt.
§ 7 Schlussbestimmungen
Die Regelungen des Bundesfrauenstatuts und der Satzung des Landesverbands
Sachsen-Anhalt bleiben von dieser Wahlordnung unberührt. Die Wahlordnung tritt
mit ihrer Beschlussfassung in Kraft. Sie gilt bis zu ihrer Änderung durch einen
anderen Landesparteitag fort.
Beschlossen auf dem 47. Landesparteitag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt
am 26.11.2022 in Zerbst/Anhalt.
Frauenstatut von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
I Präambel
Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches
Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten
ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“
werden alle erfasst, sie sich selbst so definieren.
Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung
geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN: Trans*, inter und
nicht-binäre Menschen sollen in unserer Partei gleichberechtigte Teilhabe
erhalten. Alle Gremien und Versammlungen sind dazu angehalten, dieses Ziel zu
achten und zu stärken.
§ 1 Mindestquotierung
(1) Alle Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu
beschickende Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen; wobei
den Frauen bei Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze
vorbehalten sind (Mindestquotierung). Die Wahlverfahren sind so zu gestalten,
dass getrennt nach Positionen für Frauen und Positionen für alle Bewerber*innen
(offene Plätze) gewählt wird. Reine Frauenlisten sind möglich.
(2) Sollte keine Frau auf einen Frauenplatz kandidieren oder gewählt werden,
bleiben diese Plätze unbesetzt. Über die Besetzung des offenen Platzes
entscheidet die Versammlung. Nur bei Wahllisten kann die Wahlversammlung den
Frauenplatz frei geben. Die Frauen der Versammlung haben diesbezüglich ein
Vetorecht entsprechend § 3 des Frauenstatuts und können ein Frauenvotum
beantragen.
§ 2 Versammlungen
(1) Präsidien werden mindestquotiert besetzt. Die Versammlungsleitung wird
mindestens zur Hälfte von Frauen übernommen. Das Recht von Frauen auf mindestens
die Hälfte der Redezeit ist zu gewährleisten, dazu werden getrennte Redelisten
geführt (Frauen/Offen), mindestens jeder zweite Redebeitrag ist Frauen
vorbehalten. Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, so sind die Frauen der
Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.
(2) Diese Regelungen sollen auch für sonstige Veranstaltungen von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gelten.
§ 3 Frauenabstimmung und Vetorecht
(1) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf einer Bundesversammlung
auf Antrag von mindestens 10 stimmberechtigten Frauen vor der regulären
Abstimmung durchgeführt. Für ein Frauenvotum beim Länderrat sowie allen anderen
Gremien genügt der Antrag einer stimmberechtigten Frau für ein Frauenvotum.
(2) Die Mehrheit der Frauen einer Bundesversammlung, eines Länderrates und
anderer Gremien hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den
Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten Bundesversammlung erneut
eingebracht bzw. von der Versammlung mehrheitlich an den Länderrat überwiesen
werden.
(3) Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden. Die
Landes- und Kreisverbände sind aufgefordert, analoge Regelungen in ihre
Satzungen aufzunehmen.
§ 4 Einstellung von Arbeitnehmer*innen
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wird als Arbeitgeber*in die Gleichstellung von Männern und
Frauen sicherstellen. Bezahlte Stellen werden auf allen Qualifikationsebenen
mindestens zur Hälfte an Frauen vergeben. In Bereichen, in denen Frauen
unterrepräsentiert sind, werden so lange bevorzugt Frauen eingestellt, bis die
Mindestquotierung erreicht ist. Bei der Vergabe von Aufträgen wird analog
verfahren.
§ 5 Weiterbildung
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestaltet in Zusammenarbeit mit anderen Träger*innen der
Erwachsenenbildung auf Bundesebene Angebote zur politischen Weiterbildung für
Frauen und Mädchen.
II Innerparteiliche Strukturen
§ 6 Bundesfrauenkonferenz (BFK)
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN lädt jährlich zu einer Bundesfrauenkonferenz ein und
stellt die dafür notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung. Die BFK ist
öffentlich für alle Frauen. Sie hat u.a. die Aufgabe, den Dialog mit der
Frauenöffentlichkeit herzustellen.
(2) Der Frauenrat bereitet die BFK vor.
§ 7 Frauenrat
(1) Der Frauenrat beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik der Partei
zwischen den Bundesversammlungen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien
der Bundespartei, den Fraktionen und den Landesverbänden. Er entwickelt und
plant gemeinsame politische Initiativen. Er berät den Bundesvorstand und befasst
sich mit Angelegenheiten, die die Bundesversammlung an ihn delegiert. Der
Frauenrat kontrolliert die Einhaltung und die Umsetzung des Bundesfrauenstatuts.
(2) Dem Frauenrat gehören an:
- die weiblichen Mitglieder des Bundesvorstandes,
- je zwei weibliche Delegierte der Landesverbände, von denen eine von der
LAG Frauen vorzuschlagen ist; Landesverbände mit mehr als 4.000
Mitgliedern entsenden eine weitere weibliche Delegierte, Landesverbände
mit mehr als 8.000 Mitgliedern zwei weitere weibliche Delegierte; gegen
das Votum der Frauen einer Landesversammlung kann keine Frau in den
Frauenrat gewählt werden,
- zwei weibliche Mitglieder der Bundestagsfraktion und zwei weibliche
Mitglieder der Gruppe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Europaparlament, die
von der Fraktion bzw. der Gruppe entsandt werden,
- je zwei Delegierte der Bundesarbeitsgemeinschaften Frauenpolitik und
Lesbenpolitik, die von den BAG-en bestimmt werden,
- die Bundesfrauenreferentin, die Landesfrauenreferentinnen sowie eine
Frauenreferentin der Bundestagsfraktion mit beratender Stimme.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder im Frauenrat beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist
möglich.
(4) Der Frauenrat tagt mindestens zweimal jährlich. Er wird vom Bundesvorstand
einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt der Frauenrat zusammen, wenn ein Fünftel
der Mitglieder oder der Bundesvorstand dies verlangen.
(5) Der Frauenrat tagt in der Regel frauenöffentlich; er kann die Öffentlichkeit
mit einfacher Mehrheit ausschließen.
(6) Der Frauenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8 Bundesarbeitsgemeinschaften
Zu den innerparteilichen Frauenstrukturen gehören weiter die
Bundesarbeitsgemeinschaften Frauenpolitik und Lesbenpolitik.
Näheres regelt das Statut der Bundesarbeitsgemeinschaften.
§ 9 Bundesfrauenreferat
(1) In der Bundesgeschäftsstelle wird ein Frauenreferat eingerichtet. Hierzu
stellt der Bundesvorstand eine Frauenreferentin ein.
Die Auswahl der Bundesfrauenreferentin trifft eine Kommission, die vom Frauenrat
eingesetzt wird. Sie besteht aus zwei Ländervertreterinnen, zwei Frauen des
Bundesvorstandes und je einer Vertreterin der BAGen Frauen- und Lesbenpolitik.
(2) Das Bundesfrauenreferat wird finanziell und materiell angemessen
ausgestattet. Es wird ein eigener Haushaltstitel eingerichtet. Über die
Verwendung der Mittel entscheidet die Frauenreferentin in Absprache mit dem
Bundesvorstand.
(3) Das Bundesfrauenreferat entwickelt in Zusammenarbeit mit dem Bundesvorstand
und den frauenpolitischen Gremien Maßnahmen, die zur politisch und satzungsmäßig
angestrebten Verbesserung der Situation von Frauen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und in der Gesellschaft beitragen.
(4) Die Frauenreferentin hat in Abstimmung mit den Frauen des Bundesvorstandes
ein eigenes Öffentlichkeitsrecht. Sie hat Zutritts-, Einsichts- und
Mitspracherecht in allen bundesweiten Gliederungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(5) Die Bundesfrauenreferentin legt dem Frauenrat jährlich einen Arbeitsbericht
vor.
III Geltung
§ 10 Geltung des Frauenstatutes
Das Frauenstatut ist Bestandteil der Satzung des Bundesverbandes von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN. Es tritt am Tag seiner Beschlussfassung in Kraft.
Anhang zum Frauenstatut
Statut zur Gleichstellung
Präambel
Damit Menschen, die Verantwortung für Kinder oder betreuungsbedürftige
Erwachsene tragen, nicht an der Ausübung ihrer politischen Aktivitäten anderen
gegenüber benachteiligt sind, will BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Ausgleich
schaffen. Dem gesellschaftlich eher kinderfeindlichen Klima müssen wir mit
unseren Inhalten, aber auch mit praktischem Handeln entgegenwirken.
(1) Kinderbetreuung während politischer Veranstaltungen wird von den zuständigen
Geschäftsstellen organisiert. Insbesondere bei größeren Veranstaltungen werden
eigene Kinderprogramme gestaltet.
(2) Menschen mit Kindern, die in bundesweiten Gremien der Partei (z.B.
Bundesvorstand, Bundesschiedsgericht, BAGen, Kommissionen) ein politisches
Mandat wahrnehmen, erhalten auf Antrag Geld für Kinderbetreuung. Die Form der
Kinderbetreuung bleibt den Antragsteller*innen überlassen.
(3) Gleiches gilt für Menschen, die betreuungsbedürftige Erwachsene zu versorgen
haben. Landes- und Kreisverbände werden aufgefordert, analog zu verfahren.
Stand: 16.11.2019
Vielfaltsstatut von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt
Präambel
Die Vielfalt unserer Partei ist unsere Stärke. Wir teilen politische Macht und
verstehen uns als Bündnispartei, die auf der Grundlage gemeinsamer Überzeugungen
offen ist für unterschiedliche Erfahrungen, Vorstellungen und Ansätze. Wir sind
auf vielfältiges biographisches Erfahrungswissen und vielfältige Perspektiven
aus der ganzen Breite der Gesellschaft angewiesen, um als Partei umfassende
Antworten auf Fragen zu finden, die uns als gesamte Gesellschaft betreffen.
Wir machen es uns deshalb zur Aufgabe, unsere Strukturen so zu gestalten, dass
sie in Bezug auf das Geschlecht, eine rassistische, antisemitische oder
romafeindliche Zuschreibung, die Religion und Weltanschauung, eine Behinderung
oder Erkrankung, das Lebensalter, die Sprache, die sexuelle Orientierung oder
geschlechtliche Identität, den sozialen, finanziellen oder Bildungsstatus oder
die Herkunft inklusiv und nichtdiskriminierend wirken.
Unsere Parteistrukturen müssen verständlich, zugänglich und durchlässig sein.
Wir machen unsichtbare und ausschließende Strukturen sichtbar und stärken in
unserer Partei Räume, in denen Menschen mit Diskriminierungserfahrungen sich in
geschütztem Rahmen austauschen, vernetzen und gegenseitig stärken können.
Die Repräsentation von gesellschaftlich diskriminierten oder benachteiligten
Gruppen sollte mindestens ihrem gesellschaftlichen Anteil auf der jeweiligen
Ebene entsprechen. Auch in Sachsen-Anhalt wollen wir die Vielfältigkeit der
Menschen sichtbar abbilden. Alle Untergliederungen und Teilorganisationen sowie
Gremien und Versammlungen sind dazu angehalten, diese Ziele zu achten und zu
stärken. Unser Ziel ist Zusammenhalt in Vielfalt.
§ 1 Repräsentation
(1) Wir wollen, dass sich vielfältige Perspektiven in unserer Partei abbilden.
Die Repräsentation von gesellschaftlich diskriminierten oder benachteiligten
Gruppen mindestens gemäß ihrem gesellschaftlichen Anteil auf der jeweiligen
Ebene ist unser Ziel.
(2) Der Landesvorstand wird, basierend auf der wissenschaftlichen Untersuchung
der Bundespartei, regelmäßig die Zusammensetzung der und
Diskriminierungserfahrungen in der Partei evaluieren und Maßnahmen zur Förderung
der innerparteilichen Vielfalt implementieren. Ein Bericht dazu wird alle zwei
Jahre auf dem Landesparteitag vorgestellt und diskutiert.
(3) Alle Untergliederungen und Teilorganisationen sowie Gremien und
Versammlungen sind dazu angehalten, diese Ziele zu achten und zu stärken.
§ 2 Versammlungen
(1) Präsidien sollen möglichst vielfältig besetzt werden. Menschen, die
diskriminierten Gruppen angehören, werden bei der Besetzung vorrangig
berücksichtigt.
(2) Bei internen und externen Veranstaltungen wird darauf geachtet, dass die
Referent*innen die gesellschaftliche Vielfalt widerspiegeln.
(3) Alle Veranstaltungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind grundsätzlich
barrierefrei zu gestalten. Dies umfasst neben dem physischen Zugang u. a. auch
zeitliche, finanzielle und soziale Faktoren. Die Landespartei stellt sicher,
dass alle Parteiveranstaltungen für Menschen, die diskriminierten Gruppen
angehören, eine sichere Umgebung darstellen. Näheres regelt der Leitfaden für
Inklusion bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
§ 3 Einstellung von Arbeitnehmer*innen
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt verpflichtet sich als Arbeitgeber*in
dem Vielfaltsstatut und der Stärkung von Menschen, die diskriminierten Gruppen
angehören. Bei bezahlten Stellen soll sich auf allen Qualifikationsebenen die
gesellschaftliche Vielfalt widerspiegeln.
(2) Dazu sind Stellenausschreibungen so zu gestalten, dass sie den Zielen des
Vielfaltsstatuts entsprechen und Menschen, die diskriminierten Gruppen
angehören, besonders ansprechen.
(3) In Bereichen, in denen Menschen, die diskriminierten Gruppen angehören,
unterrepräsentiert sind, werden diese bei Einstellungen bei gleicher Kompetenz
bevorzugt.
(4) Bei der Zusammenarbeit mit Partner*innen und Dienstleister*innen wird darauf
geachtet, dass diese diskriminierungsfrei arbeiten. Eine Zusammenarbeit mit
Personen oder Organisationen, die den Zielen einer vielfältigen Gesellschaft
widersprechen, findet nicht statt.
§ 4 Empowerment und Weiterbildung
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt schafft Angebote zum Empowerment
(Stärkung) von diskriminierten oder in der Partei unterrepräsentierten Gruppen.
(2) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt schafft Angebote für die
diversitätspolitische und diskriminierungskritische Aus- und Weiterbildung. Alle
Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen der Partei sollen einmal in 2 Jahren an
einer solchen Maßnahme teilnehmen.
(3) Der Landesverband stellt in Zusammenarbeit mit der Bundespartei für die in
Absatz 1 und 2 genannten Aufgaben Mittel zur Verfügung.
(4) Zentrale Informationen sind zusätzlich auch in Einfacher Sprache und
Englisch zu veröffentlichen sowie Wahlprogramme in Leichter Sprache und
Englisch.
§ 5 Delegation zum Diversitätsrat
(1) Der Landesverband entsendet ein Mitglied des Landesvorstandes und ein
Basismitglied in den Diversitätsrat des Bundesverbandes.
(2) Für die Delegation des Landesvorstandes hat der Landesvorstand ein
Vorschlagsrecht, eine Bewerbung für die Basisdelegation steht jedem Mitglied von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt offen. Für jede Delegation sind
Ersatzdelegierte zu wählen. Bei der Delegation ist die Repräsentanz der Vielfalt
der Gesellschaft zu beachten.
(3) Die Delegation wird alle 2 Jahre, beginnend mit der Basisdelegation, auf
einem Landesparteitag gewählt.
(4) Die Delegierten berichten regelmäßig dem Landesvorstand und der Landespartei
über die Arbeit des Diversitätsrates.
§ 6 Landesarbeitsgemeinschaften
(1) Zu den für Vielfalt zuständigen Gremien gehören neben dem Landesvorstand die
LAG Soziales, die LAG QueerGrün, die LAG Frauen, die LAG Demokratie und Recht
sowie die LAG Bildung.
(2) Vielfalt ist gleichzeitig ein Querschnittsthema für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
das von allen Landesarbeitsgruppen bearbeitet werden soll.
§ 7 Projektgruppe Vielfalt
(1) Der Landesvorstand setzt eine „Projektgruppe Vielfalt“ ein, die die
Maßnahmen der Landespartei weiterentwickelt.
(2) Die „Projektgruppe Vielfalt” hat das Recht, zu allen Anträgen an den
Landesparteitag, die die vielfaltspolitischen Grundsätze von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Sachsen-Anhalt betreffen, in einem Redebeitrag Stellung zu nehmen.
(3) Die „Projektgruppe Vielfalt” berät über Angelegenheiten der
Diversitätspolitik der Partei zwischen den Landesparteitagen und befasst sich
mit Angelegenheiten, die der Landesvorstand an sie delegiert.
§ 8 Vielfaltspolitische*r Sprecher*in
(1) Im Landesvorstand wird ein*e vielfaltspolitische*r Sprecher*in benannt.
(2) Die*der vielfaltspolitische Sprecher*in hat die Aufgabe, die
Vielfaltspolitik im Landesverband in Zusammenarbeit mit der „Projektgruppe
Vielfalt“ zu überwachen. Sie*er ist gleichzeitig die*der Beauftragte des
Landesverbandes gegen Diskriminierung und Mobbing.
§ 9 Vielfaltsreferent*in
(1) In der Landesgeschäftsstelle wird eine Vielfalts-Referentin benannt.
(2) Die*der Vielfalts-Referent*in entwickelt in Zusammenarbeit mit der*dem
vielfaltspolitischen Sprecher*in und der „Projektgruppe Vielfalt” Maßnahmen, die
zur angestrebten gleichberechtigten Teilhabe und der Repräsentanz von
diskriminierten Gruppen und Menschen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und in
der Gesellschaft beitragen.
(3) Die*der Vielfalts-Referent*in hat Zutritts-, Einsichts- und Mitspracherecht
in den Gremien des Landesverbands. Die*der Vielfalts-Referentin soll Kreis- und
Ortsverbände beraten.
§ 10 Geltung
(1) Das Vielfaltsstatut ist Bestandteil der Satzung des Landesverbandes von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt. Es tritt am Tag seiner Beschlussfassung in
Kraft.
(2) Die Kreisverbände sind aufgefordert, Regelungen in ihre Satzungen
aufzunehmen und Maßnahmen zu ergreifen, die zur gesellschaftlichen Vielfalt in
ihren Gremien beitragen, soweit die Regelungen dieses Statuts nicht direkt
anwendbar sind.
Beschlossen auf dem 45. Landesparteitag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt
am 27.11.2021 in Magdeburg. Zuletzt geändert am 26.11.2022.
Kommentare