Trotz aktueller Fälle und Sachfragen, deren Relevanz auch KV-übergreifend ist und/oder sein kann (z.B. Auslegung des Vielfaltsstatus, Vergabe von BDK-Delegationen) ist die Arbeit des Landesschiedsgerichts sowie deren Ergebnisse vielen Mitgliedern von Bündnis90/Die Grünen unbekannt. Die Parteigerichtsbarkeit ist ein elementarer Teil der innerparteilichen Demokratie. Transparenz und (innerparteiliche) Öffentlichkeit gelten daher bereits für die mündliche Verhandlung, § 3 IV LSchO. Bei den Entscheidungen des Landesschiedsgerichts geht es um die Auslegung unseres grünen Satzungsrechtes und somit mitunter um die Rechte und Pflichten von Parteimitgliedern. Die Entscheidungen können von parteiinternen Dritten, nach Aussage des Landesschiedsgerichts, bisher jedoch nur auf Verlangen in der Landesgeschäftsstelle eingesehen werden. Das Transparenz-Gebot scheitert hier bereits an der oft fehlenden Kenntnis über aktuelle Verfahren und den sich anschließenden Gerichtsentscheidungen über den Kreis der Betroffenen hinaus.
Die Entscheidungen des Landesschiedsgerichts sollen daher veröffentlicht werden. Um die neue Regelung nicht zu überladen, wurde dieser kurze Passus gewählt. Die Landesarbeitsgemeinschaft Demokratie und Recht möchte zur Ausgestaltung aber folgende Anmerkungen und Anregungen geben:
- Die Entscheidungen des Landesschiedsgerichts müssen zumindest parteiintern veröffentlicht werden. Als mögliche Plattform könnte die grüne Wolke oder eine ähnliche Plattform dienen.
- Die Entscheidungen des Landesschiedsgerichts müssen dauerhaft einsehbar sein. Eine kurze und einmalige Information zur Entscheidung reicht nicht aus. Zukünftige Mitglieder sollen die Entscheidungen schnell und einfach ein- und nachsehen können.
- Die Entscheidungen des Landesschiedsgerichts sollen zeitnah durch eine dafür geeignete Stelle veröffentlicht werden.
- Die Entscheidungen des Landesschiedsgerichts sollten anonymisiert werden, wenn datenschutzrechtliche Aspekte oder Persönlichkeitsrechte betroffener Personen dies verlangen.
Kommentare
Sebastian Lüdecke:
Sebastian Lüdecke:
Till Stoye:
Eine Rechtsprechungsübersicht als separates Dokument im gewählten Veröffentlichungs-Tool halte ich ebenfalls für sinnvoll und steht dem Schiedsgericht als Mitglieder-Service unter dieser Regelungen meiner Meinung nach offen.